Teil der Betriebseinrichtung? BGH grenzt Haftung aus der Betriebsgefahr bei Brand von ausgebauter Batterie ein
In der Reihe seiner Entscheidungen zu Sch?den durch brennende Fahrzeuge, die die Betriebsgefahr als sehr weitgehend beurteilt hatten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Grenze zu der Betriebsgefahr f?r sogenannte Betriebseinrichtungen und sogenannte Betriebsvorg?nge gezogen.
Der Besitzer eines E-Scooters brachte sein Fahrzeug zur Inspektion in eine Kfz-Werkstatt. Dort baute ein Mitarbeiter die Batterie des Elektrorollers aus und begann, sie aufzuladen. Als er bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abk?hlung auf den Werkstattboden. Doch statt abzuk?hlen, explodierte die Batterie und setzte das Geb?ude in Brand. Es entstand ein Geb?ude- und Mietausfallschaden in H?he von rund 730.000 EUR. Der eintrittspflichtige Geb?udeversicherer (Kl?ger) regulierte den Geb?udeschaden zwar, wandte sich zum Regress aber dann an die Haftpflichtversicherung (Beklagte) des Halters.
Der BGH sch?ttelte hier aber mit den K?pfen und legte dar, dass es f?r eine Haftung nach ? 7 Abs. 1 Stra?enverkehrsgesetz (StVG) grunds?tzlich unerheblich ist, dass sich der Roller und die Batterie zur Inspektion in einer Werkstatt befanden. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - unabh?ngig vom Fahrbetrieb selbst - vor, w?hrend oder nach einer Fahrt eintritt. Insoweit reicht es auch aus, wenn der Brand oder dessen ?bergreifen in einem urs?chlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs steht.
Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsgefahr verneint, da die Erhitzung und nachfolgende Explosion der Batterie gerade nicht in einem nahen ?rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung (Roller) standen, da sie bereits ausgebaut war. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass kein Unterschied zum "umgekehrten Fall" bestehe - also wenn eine neue Batterie erst aufgeladen und dann in einen Elektroroller eingebaut werde. Die Batterie ist nicht mehr bzw. war noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Auch dass die Batterie zuvor in einem Elektroroller eingebaut war und in diesem entladen wurde, belegt nicht den erforderlichen ?rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Hinweis: Geraten Teile eines Fahrzeugs, die ausgebaut sind, in Brand, f?llt dies grunds?tzlich nicht mehr unter die Betriebsgefahr und somit unter eine Haftung aus ? 7 StVG.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2023 - VI ZR 1234/20zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)