Schadensersatz wegen Darlehenszinsen: Eheliche Wohlverhaltenspflichten enden nicht mit der Scheidung
Wer meint: "Ab sofort sind wir getrennte Leute!", muss sich als Verheirateter dar?ber im Klaren sein, dass eheliche Tischt?cher hierzulande nicht so schnell durchtrennt sind, wie es sich so manche Ehepaare w?nschen. So sind mit Nachwirkungen der Ehe juristisch nicht etwa emotionale Wunden, sondern vielmehr die Konsequenzen einst gemeinsam getroffener Entscheidungen gemeint, die sogar bis nach der Scheidung beide Seiten in die Verantwortung ziehen. Eine solche Nachwirkung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Folgenden zu bewerten gehabt.
Schon seit 2003 war ein Paar geschieden, aber durch eine gemeinsame Immobilie lie? sich die Verbindung nicht zeitnah aufl?sen. Seit 2017 stritten sie mittels Teilungsversteigerungsverfahren, w?hrend 2019 die Zinsbindungsfrist des Immobiliendarlehens auslief. Die Bank unterbreitete dem Mann ein Angebot zur Anschlussfinanzierung, aber dazu kam es mangels Unterschrift der Frau nicht. Das Darlehen wurde daher weiterhin mit ?ber 6 % "Tageszins"?? statt mit den von der Hausbank angebotenen 1,2 % verzinst. Der Mann behauptete, es h?tten ihm von anderen Banken noch bessere Angebote mit unter 1 % Zinsen vorgelegen. Daher wollte er die Differenz - den Zinsschaden - nun von der Frau erstattet bekommen.
Der h?tte auch ihm zugestanden, wenn er seine Behauptungen h?tte beweisen k?nnen. Schlie?lich gebe es gewisse "Wohlverhaltenspflichten", die sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergeben und nicht mit der Scheidung enden. Zerr?ttung und Trennung der Ehe heben solche Verpflichtungen eben nicht auf. Dementsprechend muss ein Ehegatte als Nachwirkung der Ehe auch noch nach deren Scheidung finanzielle Lasten des anderen vermindern, soweit ihm dies ohne Verletzung der eigenen Interessen m?glich ist. Und auch aus der Bruchteilsgemeinschaft kann ein Teilhaber vom anderen in Bezug auf das gemeinsam finanzierte Grundst?ck eine dem Interesse aller Teilhaber dienende und billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen. Allerdings muss dann aber auch ein konkretes Angebot nachgewiesen werden, das dem Ehepartner zudem auch nachweislich zugegangen sein muss. Daran fehlte es dem OLG hier.
Hinweis: Bei einer Berechnung der H?he des Schadens w?re zu ber?cksichtigen gewesen, dass ein Darlehen ohne K?ndigungsfrist/Vorf?lligkeitsentsch?digung auch Vorteile hat, wenn die Verwertung der Immobilie demn?chst ansteht. Unter diesem Gesichtspunkt w?re es ohnehin nicht anzuraten gewesen, ein Darlehen mit langer Laufzeit des g?nstigen Zinses wegen abzuschlie?en.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.03.2023 - 13 UF 117/22zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)