Steiner Rechtsanwälte
Transparente Anwaltskosten

Transparente Anwaltskosten

Anwaltskosten in Zivilverfahren

Anwälte leben vom „Verkauf“ rechtlicher Informationen. Auch eine außergerichtliche Tätigkeit (Beratung, Vertretung) durch einen Rechtsanwalt kostet daher selbstverständlich Geld. Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden jedoch meist überschätzt.

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

Streitwert

Im Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht bildet der sogenannte Streitwert (auch: Gegenstandswert, Geschäftswert oder Verfahrenswert) die Basis für die Berechnung der Kosten. Die Ermittlung des Streitwertes ist umso schwieriger, wenn es nicht um Geld geht. Dann ist das zu schätzende Interesse am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich.

Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber feste Regeln entwickelt. So setzt man im Arbeitsrecht, z. B. bei Kündigungsschutzklagen das Quartalsbruttogehalt an, im Familienrecht, z. B. bei Scheidung das Familien-Quartals-Nettoeinkommen.

Wir rechnen grundsätzlich auf dieser Basis ab, wenn keine Sondervereinbarung getroffen wurde.

Gebühren

Bei den Rechtsanwaltskosten wird nach folgenden Verfahrensabschnitten unterschieden:

  • Erstberatung/Beratung
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Gerichtliche Vertretung

wobei die Kosten der jeweiligen Abschnitte in der Regel zum Großteil aufeinander angerechnet werden. Dies bedeutet, dass Sie nicht für jede Einzelhandlung, also jedes Schreiben gesondert bezahlen, aber auch, dass es gleichgültig ist, wenn im Einzelfall nur ein einziges Schriftstück gefertigt werden muss.

Speziell: Kosten einer Beratung

Die Höhe der Beratungsgebühr ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr gesetzlich geregelt. Die vormals geltenden gesetzlichen Gebührenvorschriften für die anwaltliche Beratung wurden abgeschafft.

Nach heute geltendem Recht „soll“ der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, d. h. es sollte eine frei auszuhandelnde Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgeschlossen werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d. h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen „üblicherweise“ verlangt.

Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für sonstige Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet (außergerichtliche Geschäftstätigkeit, Gerichtsverfahren etc.) Vertritt der Anwalt den Auftraggeber also z. B. in derselben Angelegenheit, in der er ihn zunächst nur beraten hat, vor Gericht, muss der Auftraggeber die Beratung nicht gesondert bezahlen, d. h. er zahlt nur für die gerichtliche Vertretung.

Für eine Erstberatung, fallen bei Privatpersonen Kosten von höchstens 190 EUR zuzüglich MwSt. an (§ 34 RVG).

Kostenzahlung

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen Mandant und Rechtsanwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der Kosten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht.

Kostenerstattung

Allerdings hat der Mandant, wenn die Anwaltskosten für die Vertretung in einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, in der Regel einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen.

Ausnahme: Von der Regel, dass derjenige, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muss, gibt es zwei praktisch besonders wichtige Ausnahme:

Im Arbeitsrecht hat man im Urteilsverfahren erster Instanz auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs. Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).

Im Familienrecht werden die Kosten ebenfalls meist nach Billigkeit (i. d. R. hälftig) geteilt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Kostenerleichterungen kommen in Betracht bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung.

Hier sollten Sie vorab die Eintrittspflicht für den konkreten Fall erfragen. Ob Ihnen Kosten entstehen hängt davon ab, ob Ihre Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht. Das bedeutet, dass vorab zu klären ist, ob der konkrete Rechtsfall von Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst wird. Regelmäßig können Sie dies auch direkt bei Ihrer Rechtschutzversicherung abfragen. Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrem Versicherer evtl. eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

Als besonderen Service holen wir die Eintrittserklärung Ihres Rechtschutzversicherers kostenfrei für Sie ein.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen, übernimmt auf Antrag hin der Staat die Kosten für Ihren Anwalt.

Verliert man den Prozess und muss die gegnerischen Kosten tragen, so sind diese nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst. Auch Prozesskostenhilfe führt daher nicht dazu, dass kein Risiko mehr besteht.

Anspruch auf Beratungshilfe

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die außergerichtlichen Kosten des Anwalts zu tragen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Für diesen Fall müssen Sie an den Anwalt lediglich 15,00 Euro bezahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie den Beratungsschein vor Beginn der Tätigkeit dem Anwalt vorlegen.

Vergütungsvereinbarung

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht erlaubt. Sonstige Honorarvereinbarungen – wie etwa Stundenvergütung – sind dagegen zulässig. In gerichtlichen Verfahren dürfen diese jedoch nicht hinter den gesetzlichen Gebühren zurück bleiben.

Zu beachten ist auch, dass Rechtsschutzversicherungen nur die gesetzlichen Gebühren übernehmen.

Gebühren in Strafsachen und Bußgeldsachen

Im Strafrecht und Bußgeldrecht gelten gesetzlich fixierte Rahmengebühren. Die letztendliche Höhe der Gebühren bestimmt sich innerhalb dieses Rahmens nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit.  

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