Rechtsanwälte Steiner
Spittlertorgraben 39
90429 Nürnberg
Tel.: 0911 929969–0
Fax: 0911 929969–10
E-Mail: info@raesteiner.de
Web: www.steiner-rechtsanwalt.de
Wenn für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz – kurz: KSchG anwendbar ist – das ist der Fall, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer (u. U. genügen auch 5 Arbeitnehmer) beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als 6 Monate gedauert hat – ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber möglich, wenn ein Kündigungsgrund besteht. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder ein dringender betrieblicher Grund erforderlich.
Auch dann, wenn kein Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht, hat kann eine Kündigung u. U. wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben oder aus formellen Gründen unwirksam sein.
Es ist immer zu empfehlen, eine Kündigung – u. U. vor Ausspruch – von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen gegen die Kündigung vorgehen und arbeitsgerichtliche Klage erheben. Diese Klagefrist gilt für alle gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorzubringenden Einwände, auch z. B. die nicht eingehaltene Kündigungsfrist (s. u.)!
Die Frage, binnen welcher Frist der Arbeitgeber kündigen kann – wenn die Kündigung selbst rechtens ist – beurteilt sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und danach, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Innerhalb einer vereinbarten Probezeit bis zu sechs Monaten kann i. d. R. binnen einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Kalendermonatsende,nach zwei Jahren einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate zum Monatsende, nach acht Jahren drei Monate zum Monatsende usw. usw.
In Tarifverträgen können u. U. kürzere Kündigungsfristen verankert sein!
Einzelvertraglich können die gesetzlichen Fristen bei Kleinbetrieben bis zu 20 Arbeitnehmern oder bei kurzfristigen Aushilfsjobs bis auf vier Wochen verkürzt werden.
Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist problemlos möglich; allerdings darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist.
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist muss vom Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen gerichtlich geltend gemacht werden!
Nach dem Ausspruch der Kündigung oder nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, egal ob er gegen die Kündigung vorgeht oder nicht. Anderenfalls riskiert er erhebliche Nachteile bei der Gewährung von Leistungen der Arbeitsagentur.
Der Arbeitgeber muss in der Kündigung darauf hinweisen!
Ein Aufhebungsvertrag kann im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein.
Es sollte eine abschließende Regelung angestrebt werden, in der neben Beendigung und Abfindung weitere Themen, wie etwa eine Freistellung, Restgehalt, Urlaubsabgeltung, Zeugnis, Dienstwagen etc. behandelt werden.
Für den Arbeitnehmer gilt es jedoch zur Vermeidung von Nachteilen, bestimmte Formulierungen zu beachten und den Vertrag ggf. von der Bundesagentur „genehmigen“ zu lassen. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann nämlich unterstellt werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt wurde, so dass eine Sperrzeit von i. d. R zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt wird. Wird die Kündigungsfrist nicht beachtet, droht die Anrechnung der Abfindung, etc.
Der Arbeitgeber sollte daher dem Arbeitnehmer immer die Zeit für die Einholung von Rechtsrat einräumen, zumal anderenfalls u. U. Widerruf oder Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer in Betracht kommen.
Einen gesetzlichern Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Kündigung zwar unwirksam ist und der Arbeitnehmer also auf seinem Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden müsste, diese Weiterbeschäftigung aber entweder für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es auch, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung in bestimmter Höhe freiwillig angeboten hat, § 1a KSchG.
Ein Anspruch auf Abfindung ist manchmal auch in einem Sozialplan geregelt.
Gleichwohl werden in der Praxis häufig Abfindungen bezahlt, weswegen landläufig die (unrichtige) Meinung vorherrscht, es bestünde Anspruch auf eine Abfindung.
Das hängt damit zusammen, dass es in der Mehrzahl der arbeitsgerichtlichen Verfahren zu einer Einigung zwischen den Parteien kommt, d. h. in der Regel Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich am Bruttolohn und der Dauer der Beschäftigung. Jedes Arbeitsgericht schlägt andere Abfindungssätze vor. Das Arbeitsgericht Nürnberg etwa bewegt sich je nach Einschätzung der Erfolgsaussichten zwischen ¼ und ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Es können hier jedoch durchaus höhere bzw. geringere Abfindungen verhandelt werden.
Im Falle einer Kündigung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Anderenfalls wird die Kündigung, unabhängig davon, ob sie rechtens ist oder nicht, bestandskräftig.
Nach Erhebung der Klage bestimmt das Arbeitsgericht den Gütetermin mit dem Ziel einer Einigung zwischen den Parteien zu vermitteln. Im Falle einer Kündigung kann dies – wie in der Praxis häufig der Fall – Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bedeuten.
Kommt eine Einigung nicht zustande wird das Verfahren fortgesetzt. Es werden Schriftsätze gewechselt, mit welchen die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte darstellen und Beweise anbieten können.
Sodann kommt es zum zweiten, dem Kammertermin, in dessen Anschluss das Arbeitgericht ein Urteil sprechen oder weitere Aufklärung, z. B. durch Beweiserhebung verfügen kann.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes beendet die erste Instanz. Beide Parteien können gegenein für sie unliebsames Urteil noch Berufung einlegen. Das Verfahren wird sodann vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) fortgesetzt.
Eine Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt auf Basis der gesetzlichen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kurz RVG). Es können auch Honorare mit festem Stundensatz vereinbart werden. Grundlage für den sog. Streitwert (nicht zu verwechseln mit den eigentlichen Gebühren) ist das Bruttogehalt, z. B. ist bei einer Kündigung oder der Prüfung eines Aufhebungsvertrages das dreimonatige Bruttogehalt als Wert anzusetzen. Anhand dieses Wertes berechnen sich die Gebühren.
Für eine erste Beratung beträgt die Maximalgebühr für „Verbraucher“ – was der Arbeitnehmer i. d. R. ist – 190,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Bei Arbeitgebervertretung gilt insoweit weiter gehende Verhandlungsfreiheit, u. U. ist auch ein Beratervertrag für Unternehmer sinnvoll.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz (Arbeitsgericht) – anders als in sonstigen Rechtsstreitigkeiten – findet eine Kostenerstattung nicht statt, das heißt, jede Partei zahlt ihre Anwaltskosten selbst egal, wer gewinnt bzw. verliert.
Evtl. übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Erkundigen Sie sich vorsichtshalber nach Kostendeckung für Arbeitsrecht.
Wenn Sie nicht über Rechtsschutz verfügen und auch nicht in der Lage sind, die anfallenden Kosten selbst zu tragen (was i. d. R. nur für den Arbeitnehmer gilt), kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. In diesem Fall übernimmt der Staat die anfallenden Gerichtskosten und Anwaltskosten.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Auskunft über die Führung und Leistung gibt.
Es muss wohlwollend verfasst sein und darf nichts Negatives enthalten – weder ausdrücklich noch versteckt in Form einer „Geheimsprache“.
Ein gutes Arbeitszeugnis ist für den weiteren beruflichen Weg von großer Bedeutung. Viele Arbeitszeugnisse enthalten Formulierungen, die den späteren Arbeitgeber schon davon abhalten können, den Arbeitnehmer zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Ein schlechtes Zeugnis ist vom Arbeitgeber aber nicht immer so beabsichtigt. Oftmals fällt dem Arbeitgeber die Zeugnisformulierung und die Anwendung der üblichen Zeugnissprache selbst schwer. Viele Arbeitgeber bieten daher dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich sein Arbeitszeugnis selbst zu schreiben.
Wir bieten mit unserem Service „Zeugnis online“ sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der schnellen Überprüfung oder auch Gestaltung eines Zeugnisses durch uns.
Grundsätzlich ist Urlaub vom Arbeitgeber in natura – also tatsächlich – zu gewähren (nicht etwa vom Arbeitnehmer zu „nehmen“). Eine Auszahlung des Urlaubs in Geld ist daher grundsätzlich nicht möglich.
Anders sieht es aus im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kann der Urlaub wegen der Kündigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten, d. h. die verbleibenden Urlaubstage sind auf Basis des Gehaltes in Geld umzurechnen.
Häufig wird der Arbeitnehmer bei Kündigung von der Erbringung seiner Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt. Dies ist grundsätzlich zulässig. Eine Urlaubsabgeltung scheidet dann aus.
Ist der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Kalenderjahres und evtl. noch bis März des Folgejahres (Zeitraum einer ausnahmsweise möglichen Übertragung des Urlaubs) krank, hätte er also auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Urlaub nicht nehmen können, wäre der Urlaub also verfallen, kommt auch keine Abgeltung mehr in Betracht.
Es kommt darauf an.
Grundsätzlich bietet der Gesetzgeber eine Regelung an, die automatisch in Kraft tritt, wenn nichts geregelt ist: die gesetzliche Erbfolge.
Diese bildet jedoch keineswegs immer den Willen des Erblassers ab. Nicht nur in „komplizierten“ Fällen, wie etwa der Regelung einer Unternehmensnachfolge sondern auch bei ganz alltäglichen Sachverhalten, sollten die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge überdacht sein. Beispielsweise sind ohne Testament nicht nur der Ehegatte, sondern auch die Kinder zu Erben berufen. Was geschieht dann z. B. mit dem Eigenheim, das eigentlich den überlebenden Ehepartner hätte absichern sollen, wenn die Kinder Ansprüche anmelden? Schlimmstenfalls muss verkauft werden!
Fazit: Nachlassregelungen sind nicht nur sinnvoll, sondern häufig notwendig!
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln. Unter anderem durch Testament.
Ein Testament kann jeder selbst erstellen. Wichtig ist nur, dass es handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie mit Unterschrift versehen ist. Auch Ort und Datum sollten unbedingt enthalten sein.
Um sicher zu gehen, dass das, was man will auch wirklich zum Ausdruck kommt, sollte man sich zumindest in Grundzügen mit dem deutschen Erbrecht befasst haben. Dies betrifft nicht nur die formelle Wirksamkeit, sondern auch den Inhalt. Ist dieser missverständlich abgefasst, könnte u. U. das gesamte Testament unwirksam oder anfechtbar sein mit der Folge, dass dann die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament zum Tragen kommt.
Mit einem Erbvertrag können Erben und Erblasser zu Lebzeiten beiderseits verbindliche Regelungen in Bezug auf das Erbe treffen.
Auf diese Festlegungen kann sich der Erbe dann verlassen, was dann wichtig wird, wenn der Erbe seinerseits Leistungen an den Erblasser erbringt.
Zwar kann der Erblasser zu Lebzeiten frei über sein Erbe verfügen. Der Erblasser darf jedoch -je nach konkreter vertraglicher Regelung- das Erbe nicht schmälern. Verschenkt der Erblasser beispielsweise zu Lebzeiten Bestandteile aus dem Vertragserben, so kann der Erbe diese nach dem Tod des Erblassers u.U. vom Beschenkten herausverlangen.
Der Erblasser kann mit seinem Vermögen selbstverständlich tun und lassen was er will. Niemand verwehrt es ihm daher, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken. Dies kann durchaus steuerlich günstig sein: Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle zehn Jahre die Freibeträge neu nutzen. Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder an den Ehepartner zu übertragen.
Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Unter vorweggenommener Erbfolge werden aus zivilrechtlicher Sicht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte Personen verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Es handelt sich somit nicht um Verfügungen von Todes wegen, sondern auch um lebzeitige Verfügungen (Schenkungen).
Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger gesetzlicher Erbe.
Die Gründe warum sich ein Erblasser dafür entscheidet einen Teil seines Vermögens mit „warmen Händen“ weiterzugeben sind vielfältig. Meist spielen steuerliche Überlegungen oder aber die Regelung der Unternehmensnachfolge eine Rolle.
Im Todesfalle gehört zu den üblichen Formalitäten die Benachrichtigung von Arzt und Bestattungsinstitut. Von dort wird Ihnen weitergeholfen.
Sollten Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament finden, sind Sie verpflichtet dieses beim Nachlassgericht (das nächste Amtsgericht) abzugeben. Dort wird es eröffnet und die Erben werden benachrichtigt.
Sie sind Erbe und stehen vor der Entscheidung, ob Sie das Erbe antreten sollen oder nicht? Hierfür haben Sie nur wenig Zeit (6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft). In dieser Zeit müssen Sie sich einen Überblick über den Nachlass machen, insbesondere, ob und in welcher Höhe Schulden vorhanden sind. Dieses Unterfangen ist mitunter nicht leicht zu bewerkstelligen, zumal dann, wenn etwa Auslandsvermögen im Raume steht.
Im Zweifel sollte die Erbschaft angenommen werden, weil -was viele nicht bedenken- mit der Ausschlagung die Rangnächsten Erben zum Zuge kommen, die dann vor derselben Situation stehen. Für den Fall, dass sich im Nachhinein Überschuldung herausstellen sollte, gibt es noch einige Möglichkeiten, die eigene Haftung zu begrenzen. Spätestens hier sollte jedoch unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.
Die Erbschaft gilt von Gesetzes wegen als angenommen, wenn sie nicht durch fristgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen wird.
Es kommt darauf an.
Mit dem Erbschein kann der Erbe sein Erbrecht nachweisen. Notwendig wird er z. B., wenn Nachlass wie Konten oder Grundstücke auf den Erben überschrieben werden sollen. Zudem kann der Erbe die finanzielle Situation bei Banken überprüfen müssen, wenn er möglicherweise das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen möchte. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Erbschein auch dann erforderlich ist, wenn Geld vom Konto des Erblassers abgehoben werden soll. Alternativ ist dies durch eine über den Tod des Erblassers hinaus bestehende Vollmacht möglich.
Sind Sie neben anderen zum Erben berufen, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass liegt damit in Händen aller. Der einzelne kann über den Nachlass nicht verfügen. Es ist stets die Zustimmung aller erforderlich.
Diese Situation ist in der Regel nicht wünschenswert, so dass jeder bestrebt ist, die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich auseinander zu setzen. Entweder der Nachlass wird in Natura dadurch geteilt, dass jeder Miterbe einzelne Gegenstände erhält. Anderenfalls sind die Nachlassgegenstände durch Veräußerung zu Geld zu machen, Schulden zu tilgen und der Restbetrag je nach Erbquote unter den Erben aufzuteilen.
Auch hier ist mitunter fachkundige Hilfe erforderlich und sinnvoll.
Die Erbschaftssteuer wird in drei Steuerklassen unterteilt und den Personengruppen stehen unterschiedliche Freibeträge zu:
Steuerklasse | Personen | Freibetrag |
I | Ehepartner | 500.000 |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 | |
Enkelkinder (Kind/Stiefkind des Erblassers verstorben) | 400.000 | |
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel | 200.000 | |
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 | |
II | Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 |
Geschwister | 20.000 | |
Nichten und Neffen | 20.000 | |
Stiefeltern | 20.000 | |
Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 | |
geschiedene Ehepartner | 20.000 | |
III | alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger | 20.000 |
Eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
Stand 1. Januar 2015
Mit den Steuersätzen wird nach Abzug des jeweiligen Freibetrages der Endbetrag errechnet.
zu versteuernder Betrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Stand 1. Januar 2015
Grundsätzlich gilt: während der Zeit der Trennung – anders nach der Scheidung – kann niemand ohne Not aus der Ehewohnung verwiesen werden. Dies bedarf eines dringenden Grundes. Also: einigt man sich nicht, muss derjenige gehen, der die Trennung will. Oder: er bleibt und die Trennung wird innerhalb der Ehewohnung vollzogen- von „Tisch und Bett“.
Bei räumlicher Trennung sollte der Hausrat stets nach konkreten Bedürfnissen (Kinder, Größe der Wohnung etc.) einvernehmlich – ggf. gegen finanziellen Ausgleich- geteilt werden, um ein zeitraubendes, kostspieliges gerichtliches Hauratsverfahren zu vermeiden.
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben werden, ist möglichst noch von beiden Eltern gemeinsam zu treffen, die sich hierbei allein vom Wohl der Kinder leiten lassen sollten. Dem anderen Elternteil, der nach heute geltendem Familienrecht das Sorgerecht auch über die Scheidung hinaus behält, steht regelmäßig ein Umgangsrecht zu. Wie dieses zu bemessen und auszugestalten ist, richtet sich ebenfalls nach dem Wohl der Kinder. Es sollte immer bedacht werden, dass die elterliche Gemeinschaft eine der wichtigsten „Säulen“ des kindlichen Lebens darstellt. Die Trennung erschüttert diese Grundfesten. Ersparen Sie Ihren Kindern zusätzliche Belastung durch eine hochstreitige Scheidung!
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Für die gemeinsamen minderjährigen und die gleichgestellten, in Schulausbildung befindlichen, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist immer zu sorgen. Diese genießen – nach der Reform im Familienrecht 2008 noch verschärft – absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Wie der Unterhalt zu bemessen ist, richtet sich nach dem Nettoeinkommen des zum Unterhalt Verpflichteten und orientiert sich hieran anknüpfend an der Düsseldorfer Tabelle.
Während der Dauer der Trennung folgt der Unterhalt grundsätzlich dem Halbteilungsprinzip unter Fortschreibung der Lebensverhältnisse während der Ehe.
Nach Scheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip. Unterhalt also nur, wenn es hierfür einen besonderen Grund gibt (z. B. Betreuung der Kinder, Alter, Krankheit) soweit man durch diesen an eigenem Erwerbseinkommen gehindert ist. Durch die Reform im Familienrecht 2008 wurde die Selbstverantwortung noch verschärft und durch jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter konkretisiert (Arbeitspflicht des betreuenden Elternteiles grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes).
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Das häufigste Missverständnis im Familienrecht besteht darin, dass man glaubt, alles Vermögen gehöre den Eheleuten bzw. Lebenspartnern gemeinsam. Dem ist nicht so. Vielmehr bleibt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wie bei Gütertrennung) jeder Partner Inhaber seines eigenen Vermögens (selbstverständlich kann es auch gemeinsames Vermögen geben, wie etwa das gemeinsam angeschaffte Eigenheim, das Gemeinschaftskonto etc.). Bei der Scheidung werden die während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beiderseits erzielten Vermögenszuwächse miteinander verglichen. Der Partner mit dem höheren Zuwachs gleicht die Differenz aus (Zugewinnausgleich). Bei den vertraglichen Güterständen (Gütertrennung/ Gütergemeinschaft) verhält es sich hier anders.
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Nach einer Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse ist also immer ab dem 1. Januar relevant, der auf die Trennung folgt.
Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man immer für ein volles Kalenderjahr. Unter steuerlichen Aspekten ist es nachteilig, sich zum Jahresende zu trennen. Wenn man nur wenige Tage im Jahr zusammen lebt, kann für das gesamte Jahr die gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting) und korrespondierend die Steuerklasse gewählt werden.
Im Jahr nach der Trennung gelten die „normalen“ Steuerklassen nicht Verheirateter. Also Steuerklasse 1 oder (für den die Kinder betreuenden Elternteil) Steuerklasse 2.
Für das Jahr der Trennung besteht gegenseitig der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting). Es sind jedoch dem anderen Ehegatten dessen Nachteile auszugleichen, die ihm hieraus für die Zeit nach der Trennung entstehen.
Auch das Alter sichert unser Familienrecht durch die ehe- bzw. partnerschaftliche Solidargemeinschaft teilweise ab. Ähnlich dem Prinzip beim Zugewinnausgleich werden bei der Scheidung die während der Ehe beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Mit der Reform 01.09.2009 wurde der Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) vereinfacht. Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sind nun besser möglich. Bei kurzer Ehe findet u. U. kein Versorgungsausgleich mehr statt.
Besteht die Alterssicherung u. a. aus Lebensversicherungen oder sonstigen privaten Rentenversicherungen, muss der Rentenausgleich besonders sorgfältig geprüft werden.
Das förmliche Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann.
Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf von einem Trennungsjahr. Die Vorbereitung des Scheidungsverfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen. Vor dem Trennungsjahr ist die Scheidung nur im Falle unbilliger Härte möglich.
Zusammen mit dem Scheidungsantrag aber auch später können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) durchgeführt.
Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Scheidungsverhandlung statt. Keine Sorge: unter Ausschluss der Öffentlichkeit!
Bei guter Vorbereitung und Einigung über die wesentlichen Modalitäten kann die Scheidung bereits in diesem ersten und einzigen Termin ausgesprochen werden.
Bei vollständiger Einigung kommt u. U. sogar eine Scheidung online in Frage, bei der alle für die Scheidung erforderlichen Informationen und Unterlagen elektronisch übermittelt werden. Dies bieten wir Ihnen selbstverständlich an. Entgegen häufig anzutreffender „Werbung“ erspart diese Art von Scheidungsverfahren aber keine Kosten, sondern allenfalls den (günstigstenfalls einmaligen) Weg zum Rechtsanwalt.
Aber nicht nur im Familienrecht gilt: Partnerschaft braucht gegenseitiges Vertrauen. Anwaltliche Tätigkeit ebenso!
Grundsätzlich gilt: die einvernehmliche Scheidung, bei der im Vorfeld alle wesentlichen Fragen geklärt worden sind, ist immer die preiswerteste. Die einvernehmliche Scheidung ist auch die einzige, bei der nur ein Rechtsanwalt nötig ist. Aber Achtung: der Rechtsanwalt kann stets nur eine Seite vertreten. Der andere Ehegatte tritt also ohne Rechtsanwalt auf und kann daher nur der Scheidung zustimmen. Es können also keine Vereinbarungen z. B. zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Eine Aufklärung über möglicherweise relevante Konsequenzen der Scheidung findet ebenfalls nicht statt. Man sollte sich also immer gut überlegen, ob man nicht doch mit einem Rechtsanwalt für jeden letztlich mit einem besseren Gefühl nach Hause geht.
Die Kosten richten sich ohne besondere Vereinbarung in der Regel nach dem Geschäftswert.
Im Scheidungsverfahren zählt hierzu das Vierteljahres-Nettoeinkommen der Familie sowie ein Teil des Vermögens. Auf Grundlage dieses Wertes errechnen sich dann Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Gerne errechnen wir die Kosten für Sie sprechen Sie uns an!
Bei geringem Einkommen kann für Ehescheidungs- und damit Folgeverfahren ggf. Verfahrenskostenhilfe geltend gemacht werden. Dann übernimmt der Staat in der Regel sämtliche Kosten.
Die Gebühren des Anwaltes werden im Grundstücksrecht in der Regel frei vereinbart. Ein Stundensatz von etwa 150,00 bis 200,00 Euro netto ist hier üblich. Im Normalfall bedarf die Bearbeitung einer Grundstücksangelegenheit über die Prüfung des Vertrages und Beratung ca. 2-3 Stunden, für die Prüfung und Beratung einschließlich Begleitung zum Notar zwischen 2-7 Stunden. Eine Erstberatung im Grundstücksrecht kostet zwischen 200,00 und 500,00 Euro. Diese beinhaltet in der Regel die Prüfung des meist vorliegenden Entwurfes eines Notarvertrages auf Inhalt und individuelle Problemlage.
Ja!
Der Kaufvertrag über ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung bedarf im Immobilienrecht (Grundstücksrecht) und Wohnungseigentumsrecht zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich immer der Beurkundung. Die Beurkundung muß durch einen Notar erfolgen. Der Notar darf jedoch nicht beraten; er hat keine Beratungsfunktion, sondern lediglich eine Beurkunds- und Belehrungsfunktion.
Deshalb sollte man sich vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages von einer Person beraten lassen, die die eigenen Interessen vertritt. Der Grundstückskaufvertrag sollte deshalb vor der Beurkundung von einem Anwalt geprüft bzw. vorbereitet werden.
Die Eintragung der (Auflassungs-) Vormerkung im Grundbuch dient dazu, den schuldrechtlichen Anspruch, zum Beispiel auf den Erwerb des Grundstücks, d. h. den Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung zu sichern.
Durch die Eintragung einer Vormerkung wird im deutschen Immobilienrecht und Grundstücksrecht eine Schutzfunktion übernommen wie folgt: nach Eintragung der Vormerkung sind Verfügungen des Schuldners über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück insoweit unwirksam, als sie einen Anspruch des Gläubigers auf dieses Grundstück oder auf ein Recht an dem Grundstück vereiteln oder beeinträchtigen würden (relative Unwirksamkeit).
Das gleiche gilt für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung und Verfügungen des Insolvenzverwalters. Im Falle der Insolvenz des Schuldners bewirkt die Vormerkung, dass der durch die Vormerkung geschützte Gläubiger trotz des Insolvenzverfahrens Erfüllung verlangen und nicht auf eine Quote verwiesen werden kann (Vollwirkung). Der Rang des Rechts an einem Grundstück, auf das der durch die Vormerkung Berechtigte einen Anspruch hat, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung.
Nach Abschluß Ihres Grundstückskaufvertrages (Einigung der Parteien) ist die Eintragung des Rechtes im Grundbuch erforderlich (die sog. Auflassung), damit man endgültig Eigentümer der Immobilie wird. Nur dann, wenn man auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist man tatsächlich berechtigter Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten. Zum Beispiel wird man erst ab diesem Zeitpunkt gem. § 566 BGB Vermieter mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Mieter.
Der Erwerber eines Grundstücks darf i. d. R. erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Im Immobilienrecht (Grundstücksrecht) bzw. Wohnungseigentumsrecht hängt die Eintragung als Eigentümer von der vorherigen Entrichtung der Grunderwerbssteuer ab.
Zur Darlehenssicherung wird im Immobilienrecht (Grundstücksrecht) und Wohnungseigentumsrecht, i. d. R. eine Grundschuld oder Hypothek bestellt und im Grundbuch eingetragen. Die Hypothek ist vom Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig. Dies gilt auch für die Bestellung, die Übertragung und das Erlöschen der Hypothek. Die Grundschuld besteht dagegen auch dann weiter, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Die Grundschuld kann – dies ist der Vorteil – dann zur Sicherung anderer Darlehen dienen. In der Praxis ist die Grundschuld die häufiger gewählte Sicherheit.
Da man beim Erwerb von Gebrauchtimmobilien i. d. R. einem umfassenden Gewährleistungsausschluss unterzeichnen muss („ … das Grundstück wird gekauft wie besichtigt … “), sollte sich vor dem Kauf einer Immobilie der Kaufinteressent über Mängel an der Bausubstanz und die Existenz gesundheits- oder umweltschädlicher Altlasten informieren. Im Immobilienrecht bzw. Wohnungseigentumsrecht trifft den Veräußerer z. T. eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer. Wurden Mängel oder Altlasten arglistig verschwiegen, kann der Kaufvertrag angefochten werden. Wer Mängel und Altlasten verschweigt, riskiert somit eine Rückabwicklung des gesamten Rechtsgeschäfts.