Rechtsanwälte Steiner
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Als „Unternehmerehe“ wird in Fachkreisen eine Ehe bezeichnet, in der wenigstens einer der Ehegatten selbständig, freiberuflich, als Einzelkaufmann, Inhaber eines Handwerksbetriebes oder als Beteiligter an einer Gesellschaft tätig ist.
Besondere Regelungen sieht das Familienrecht für Unternehmerehen nicht vor. Leider. Denn Unternehmer und Selbständige sind speziellen Problem und Gefahren des Familienrechts ausgesetzt, wenn die Ehe scheitert und die Scheidung droht. Für familienrechtliche Laien sind die lauernden Gefahren nur schwer zu erkennen. Das gesetzlich vorhandene „Programm“ an Trennungs- und Scheidungsfolgen hat aber für Unternehmer und Selbständige in der Regel nachteilige Folgen.
Vor aber auch noch während Ehe ist der Abschluss eines Ehevertrages möglich und zu empfehlen, um unerwünschte Konsequenzen bei einer etwaigen Scheidung auszuschließen.
Um nur ein Beispiel zu nennen: lebt man ohne Ehevertrag in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, nimmt der Ehegatte an einer Wertsteigerung – aber auch einem Wertverfall – des Unternehmens teil. Bei der Scheidung ist daher u. a. eine Unternehmensbewertung vorzunehmen. Diese ist in aller Regel extrem teuer.
Weiterhin kann sich bei einer erheblichen Wertsteigerung des Unternehmens ein ebenso erheblicher Ausgleichsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleiches ergeben, der u. U. aus den liquiden Mitteln nicht zu finanzieren ist. Schlimmstenfalls muss das Unternehmen veräußert werden. Sinnvoll sind die Vereinbarung der Gütertrennung oder – weniger einschneidend und u. U. steuerlich sinnvoller – der sog. Modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Daneben sollte der Versorgungsausgleich geregelt werden, da Unternehmer und Selbständige im Gegensatz evtl. zum angestellten Ehegatten nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen. Es könnte ohne Regelung zu Ungerechtigkeiten in der Versorgung kommen.
Thema ist mitunter auch der Insolvenzschutz in Form der Übertragung von Vermögensgegenständen auf anderen Ehegatten.
Wegen der Komplexität und Vielschichtigkeit der Fragestellungen wird die Unternehmerscheidung in Fachkreisen als „Königsdisziplin des Familienrechtes“ bezeichnet. Es bedarf umfangreicher Erfahrung und fundierten Rechtskenntnissen auch auf angrenzenden Gebieten des Unternehmensrechtes.