Steiner Rechtsanwälte
Wettbewerb und UWG im Kfz-Handel

Kfz-REcht: Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel

„Lauterkeitsrecht“, „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, „Neuer Hamburger Brauch“. Diese Begriffe rufen bei den meisten noch keinerlei Assoziationen hervor. Doch spätestens bei den Begriffen „Abmahnung“, „Unterlassungserklärung“, „Vertragsstrafe“ weiß jeder, wovon die Rede ist. Dem Wettbewerbsrecht. Ob bewusst oder unbewusst, fast jeder in der Automobilbranche kommt mit diesem Bereich des Wirtschaftsrechts in Berührung. Sei es im stationären Handel oder beim eigenen Online-Auftritt.

Gerade letzterer ist dazu prädestiniert durch kleine Fehler weitreichende und vor allem finanzielle Folgen auszulösen. Aber auch die auf nationaler und europäischer Ebene erfolgte Regulierung der Werbemöglichkeiten bietet genügend Fallstricke für einen Wettbewerbsverstoß. Folgende Beispiele sollen veranschaulichen, wie schnell sich solche Fehler einschleichen und wie einfach diese zu vermeiden sind:

Korrekte Angabe des (Gesamt-)Preises

Gemäß § 1 der Preisangabenverordung (PangV) sind im Bereich der Werbung gegenüber Verbrauchern die Preise anzugeben, die die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dies hat für Unternehmen der Automobilbranche zur Konsequenz, dass beispielsweise anfallende Überführungskosten sowie die Mehrwertsteuer in der Preisangabe enthalten sein müssen.

Verstöße gegen die Impressumspflicht

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) fordert, dass im Rahmen eines Internetauftritts unter anderem der Name und die Anschrift des Anbieters sowie bei Gesellschaften der vollständige Name der Gesellschafter sowie die korrekte Rechtsform zwingend zu nennen ist. Von der Impressumspflicht ist nicht nur die eigene Homepage erfasst, sondern jeder geschäftsmäßige Auftritt des Unternehmens. Daher fallen beispielsweise auch Unternehmensseiten bei mobile.de, eBay-Kleinanzeigen oder autoscout24.de darunter.

Unzulässige Werbeaussagen

Vor allem vergleichende Werbung ist besonders abmahnträchtig. Insbesondere angesichts der umfangreichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die § 6 UWG aufstellt, empfiehlt es sich hier stets die geplante Werbung auf deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. So muss beispielsweise klar und deutlich werden, welches Unternehmen für welches Produkt oder welche Dienstleistung wirbt und mit welchem Produkt oder Dienstleistung verglichen wird. Bei zeitlich oder auf die Verfügbarkeit begrenzten Angeboten muss der Zeitraum, für den die Vergünstigung gelten soll bzw. die Beschränkung auf die Verfügbarkeit exakt angegeben werden.

Unzulässige Werbemaßnahmen

Auch lohnt es sich vor der Durchführung einer bestimmten Werbemaßnahme deren rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. So ist beispielsweise vom Verteilen von Werbebotschaften, die unter den Scheibenwischer geklemmt werden („Kaufe jedes Auto – Barzahlung“), abzuraten. Hierzu wird vertreten, dass dies  stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstellt. Denn indem der Autofahrer zur Entsorgung gezwungen wird und dies erkennbar unerwünscht ist, wird er in der Nutzung seines Fahrzeugs beeinträchtigt.

Unser Leistungsspektrum im Wettbewerbsrecht:

Hierzu gehören insbesondere:

  • Rechtliche Überprüfung des Marktverhaltens von Mitbewerbern
  • Überprüfung von Unternehmensauftritten, insbesondere im Internet
  • Begleitung und Mitgestaltung von Marketing- und Werbemaßnahmen
  • Vertragsgestaltung

Auch in streitigen Wettbewerbsverfahren unterstützen wir Sie gerne. Hierzu zählen vor allem:

  • Verfolgung und Abwehr von Wettbewerbsverstößen (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz)
  • Abmahnungen, einstweilige Verfügungen sowie Klageverfahren
  • modifizierte Unterlassungserklärung, Vergleichsverhandlungen

Sie haben allgemeinen Beratungsbedarf, wurden abgemahnt oder fühlen sich durch das Verhalten von anderen Marktteilnehmern in Ihren Rechten verletzt? Wir helfen Ihnen gerne!

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