Steiner Rechtsanwälte
Maklerrecht und Bauträgerrecht

Maklerrecht

Eine Vielzahl von Immobiliengeschäften (Verkäufe und Vermietungen) wird heute unter Einschaltung von Immobilienmaklern abgewickelt. Neben seriösen und fachkundigen Dienstleistungsunternehmen tummelt sich in der Branche aber auch eine Vielzahl „schwarzer Schafe“. Deren Geschäftspraktiken haben maßgeblich zum zwiespältigen und zweifelhaften Image der Berufsgruppe beigetragen.

Die allgemeinen Vorschriften über den Zivilmaklervertrag (§§ 652 ff. BGB) nehmen im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade einmal vier Paragraphen ein, mit der Folge etlicher Streitpunkte, die häufig vor Gericht landen:

Streitpunkt Provision

Die Maklerprovision, welche maßgeblich die Höhe der Erwerbsnebenkosten beim Hauskauf beeinflusst, beträgt in Deutschland – abhängig vom Bundesland – zwischen ca. drei und sieben Prozent der Kaufpreissumme. Teilweise wird die Provision zwischen Verkäufer und Käufer geteilt. Häufig ist sie auch als reine Käuferprovision ausgestaltet. Dies wird oft als unbillig und unangemessen überhöht betrachtet, vor allem dann, wenn derjenige bezahlen soll, der den Makler gar nicht selbst beauftragt hat (Käufer/Mieter).

Es geht dann um Fragen des

  • wirksamen Zustandekommens des Maklervertrags
  • Art und Inhalt des Vertrages (Nachweis-Maklervertrag bzw. Vermittlungs-Maklervertrag einfacher oder qualifizierter Alleinauftrag)
  • Ursächlichkeit der Maklertätigkeit (Selbstakquise/Vorkenntnis)
  • Maklerverbote (Interessenkollision, Doppelmakler)
  • Rückzahlung bei Vertragsaufhebung

Streitpunkt Aufwendungsersatzanspruch des Maklers

Manchmal ist die Tätigkeit des Maklers nicht von Erfolg gekrönt. Insbesondere in diesen Fällen wird häufig darum gestritten, ob der Makler Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen und Kosten hat. Die entstandenen Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart wurde.

Frage ist dann, ob

  • Aufwandsentschädigung tatsächlich abgesprochen war (z. B. bei mündlichen Zusagen),
  • dies durch Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) des Maklers wirksam geschehen ist,
  • der berechnete Aufwand tatsächlich angefallen ist oder ob
  • es sich um eine unzulässige „verkappte“ Provision handelt.

Streitpunkt Schadensersatz wegen Beratungsfehlern

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass dem Makler Sorgfalts- bzw. Aufklärungspflichtverletzungen vorgeworfen werden und der Maklerkunde Schadensersatz begehrt.

In diesem Zusammenhang ist meist zu klären, ob der Makler die vom Verkäufer erhaltenen Informationen grundsätzlich ungeprüft an den Kaufinteressenten weitergeben darf oder ihm eine besondere Prüfungspflicht, ggf. wenn diese vertraglich vereinbart wurde, obliegt.

Neben den maklerrechtlichen Kernbestimmungen sind detaillierte Kenntnisse der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung unverzichtbar. Die Beauftragung eines mit dem Maklerrecht betrauten Rechtsanwalts ist daher in aller Regel sinnvoll.

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