Steiner Rechtsanwälte
Privates Baurecht und Architektenrecht

Privates Baurecht und Architektenrecht

Der Hausbau gehört für die meisten Menschen zu den größten finanziellen Herausforderungen. Besonders groß ist oft die Ernüchterung, wenn sich Baufortschritt oder Qualität des Ergebnisses nicht so entwickeln, wie ursprünglich vereinbart und erwartet. Probleme, die sich bei rechtzeitiger Beratung oft bereits im Keim hätten ersticken lassen.

Bauausführende Unternehmen und Handwerker sehen sich im Baurecht ebenso häufig unberechtigten Forderungen gegenüber, oftmals nur im Interesse der Baukostenersparnis erhoben.

Es ist es empfehlenswert, schon beim Entstehen erster Probleme den professionellen Rat eines Anwalts für Baurecht und Architektenrecht beizuziehen, bevor diese eskalieren und um – nach Möglichkeit – gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wir versuchen alles, um Risiko und Kosten so gering wie möglich zu halten und um Ihre baurechtlichen Probleme bereits im Ansatz und ohne die Einschaltung von Gerichten zu lösen.

Hierzu gehört neben fundierter Rechtskenntnis auch hohes technisches Verständnis, damit Sachverhalte analysiert und auch für den technischen Laien nachvollziehbar dargestellt werden können.

Unsere Tätigkeitsspektrum umfasst

  • Bauvertrag nach BGB und VOB/B
  • Bauträgervertrag nach MaBV
  • Werkvertrag zum Bauvorhaben – Vertragsrecht
  • Baubegleitende Rechtsberatung
  • Bauzeitenstörungen
  • Abnahme, Haftung, Garantie und Gewährleistung
  • Nachtragsmanagement
  • Realisierung von Abschlagszahlungen
  • Honorarforderung – Durchsetzung der Schlussrechnung
  • Bauprozess
  • Beweissicherungsverfahren – Schaden und Mängel

Speziell: Architektenrecht

Der Architekt fungiert als „Schnittstelle“ zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Er übt einerseits die Rechte des Bauherrn aus, tritt den Ausführenden gegenüber als Sprachrohr des Bauherrn auf, andererseits ist er dem Bauherrn gleichermaßen verpflichtet, also schlicht Baubeteiligter.

Diese Zwitterstellung birgt besondere Probleme, gerade wenn es um die (Mit-)verantwortlichkeit für Baumängel geht.

Was wenn der Architektenplan Fehler oder Ungenauigkeiten enthält, die der Ausführende bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen? Was wenn Ausführungsmängel vom bauüberwachenden Architekten schuldhaft unerkannt geblieben sind?

Diese „Zwitterstellung“ des Architekten birgt besonders diffizile rechtliche Herausforderungen, die möglichst von Beginn an –etwa durch ein ausgewogenes Vertragswerk- gemindert werden können.

Wir unterstützen Sie u. a. bei folgenden Themen:

  • Architektenvertrag – von der Planung bis zur Bauüberwachung
  • Vergütungsfragen
  • Recht der HOAI
  • Architektenhaftung – Schadensersatz
  • Regressrecht
  • Versicherungsfragen
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