Steiner Rechtsanwälte
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Kindesunterhalt

Wenn natürlich auch in der intakten Familie die Kinder versorgt werden müssen, kommt die Frage der Unterhaltszahlungen erst bei Trennung der Eltern auf. Auf Unverständnis stößt gelegentlich der Umstand, dass Zahlungen nicht an das Kind selbst sondern an den anderen Elterteil zu erfolgen haben.

Minderjährige Kinder

Minderjährige können sich noch nicht selbst versorgen und sind auf Unterstützung ihrer Eltern angewiesen -sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Diese beiden Formen des Unterhaltes sind rechtlich gleichwertig. Hieraus ergibt sich, dass in der Regel derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Gewährung von Kost, Logis und Betreuung  hinaus, keinen Barunterhalt erbringen muss.

Das Maß des Unterhaltes richtet sich nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Hinzu kommen evtl.  noch besondere Kosten (sog. Mehr-und Sonderbedarf).

Um das Existenzminimum der minderjährigen Kinder zu sichern, müssen die Eltern alles in ihrer Macht stehende tun. Neben dem Einsatz des Vermögensstammes werden hier u.U. auch niedrige Tätigkeiten, Überstunden und Nebentätigkeiten abverlangt. Dem Unterhaltspflichtigen ist nur der notwendige Selbstbehalt (das eigene Existenzminimum) zu belassen.

Volljährige Kinder

Auch Volljährige, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden sind ähnlich abhängig von den Eltern. Sie gelten daher als unterhaltsrechtlich privilegiert. An die Erwebsobliegenheit der Eltern werden daher gleiche Anforderungen gestellt, wie bei einem Minderjährigen, s.o.

Im Gegensatz zum Unterhalt für Minderjährige sind bei volljährigen Kindern beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, da der Volljährige nicht mehr der elterlichen Betreuung bedarf.

Wie hoch im Einzelfall der Bedarf des Kindes ist und welcher Elternteil wieviel zu zahlen hat, ist mitunter nicht leicht zu berechnen.

Unterhalt im Wechselmodell

Bei gleichmäßiger Betreuung der Kinder durch beide Elternteile, stellt sich die Frage, wer für den Barbedarf der Kinder zuständig ist. Hier wendet die Rechtsprechung im Ansatz die Grundsätze zum Volljährigenunterhalt an (quotale Barunterhaltspflicht je nach Höhe der Einkünfte) hat hier aber zudem die jeweilige Betreuungsleistung zu bewerten und auch das Kindergeld zwischen den Eltern aufzuteilen.

Die Berechnung ist sehr kompliziert und für juristische Laien praktisch nicht zu bewerkstelligen.

Die weit verbreitete Ausffassung, dass beim Wechselmodell gegenseitig Unterhalt nicht zu zahlen ist, trifft nicht zu.  Vielmehr ist zu beachten, dass der Barbedarf des Kindes durch doppelten Haushalt und die Notwendigkeit, Dinge des täglichen Bedarfes doppelt zur Verfügung zu stellen, deutlich erhöht ist.

Ehegattenunterhalt

Nach einer Trennung bedarf jeder Ehegatte der eigenen wirtschaftlichen Grundlage. Sinnvollerweise werden Konten getrennt. Jeder hat für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann vom anderen i.d.R. Unterhalt verlangen. Hierbei gilt regelmäßig der Grundsatz der Halbteilung. Bei sehr hohen Einkünften sind die tatsächlichen Lebenshaltungsaufwendungen der Ehe maßgeblich (konkreter Bedarf).

Im ersten Trennungsjahr

Im ersten Jahr nach der Trennung werden noch keine tiefgreifenden wirtschaftlichen Änderungen abverlangt. Es dauert seine Zeit, bis die emotionale Seite einigermaßen bewältigt ist.

Dies bedeutet, dass noch keine Verpflichtung zu wirtschaftlicher Verwertung z.B. der Ehewohnung, der Kündigung des Mietvertrages, der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit besteht. Es kann also zunächst der bisherige "status quo" beibehalten werden.

Bis zur rechtskräftigen Scheidung

Nach Ablauf des Trennungjahres besteht beiderseits die Verpflichtung, sich auch wirtschaftlich auf die neue Situation einzustellen, was sich etwa in erweiterten Erwerbspflichten niederschlägt.

Nach Rechtskraft der Scheidung

Für die Zeit nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenveranwortung. Unterhaltsansprüche bestehen jedoch immer dann, wenn es die sog. "nacheheliche Soidarität" verlangt. Dies ist selbstverständlich bei noch gegebenem Betreuungsbedarf der Kinder der Fall. Bei Krankheit, Arbeitslostigkeit aber u.U. auch dann, wenn mit den erzielbaren Einkünften der eheliche Lebensstandard nicht erreicht werden kann, bestehen Unterhaltsansprüche, die jedoch zeitlich zu befristen und/oder der Höhe nach zu begrenzen sind.

Unterhalt der nichtehelichen Mutter, § 1615 l BGB

Das Gesetz gesteht auch der nichtehelichen Mutter (bzw. auch dem Vater, wenn dieser das Kind betreut) bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich jedoch nicht nach den Einkünften des Vaters (der Mutter) sondern danach, was die Kindsmutter (der Vater) vor der Geburt nachhaltig selbst verdient hatte. Ungeachtet eines solchen Verdienstes ist das Existenzminimum der Mutter (des Vaters) zu sichern.

Elternunterhalt

Auch Kinder schulden ihren Eltern u.U. Unterhalt, wenn diese nicht (mehr) in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.

Springt der Staat ein und kommt dieser z.B. für Heimunterbringung auf, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern auf die öffentliche Hand über. Diese können sich dann an die Kinder wenden, zunächst Auskunft und dann evtl. Zahlung verlangen. Sind mehrere Kinder vorhanden, sind dierse anteilig nach ihren Einkünften heranzuziehen.

Gerade in diesem Bereich gibt es für den Fachmann eine Vielzahl von Möglichkeiten, Forderungen des Staates entgegenzutreten.

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