Rechtsanwälte Steiner
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In Deutschland sind mehrere Millionen Menschen Eigentümer oder Miteigentümer von Wohneigentum. Die Spitze machen hier Eigentumswohnungen aus, dicht gefolgt von Einfamilienhäusern die häufig beiden Eheleuten gemeinsam gehören.
Wenn eine Scheidung ansteht, stellt sich für die Betroffenen die Frage, wie mit dem Wohneigentum verfahren wird. Die gesellschaftliche Wirklichkeit sieht leider so aus, dass Ehekrisen oft nicht warten, bis der Immobilienkredit abgezahlt ist. Sie stellen die Beteiligten dann vor die Aufgabe, eine mehr oder weniger verlustreiche Regelung mit dem Ehepartner und nicht zuletzt auch mit der Bank zu finden.
Dies ist wohl die einfachste und reellste Variante der Vermögensauseinandersetzung, bei der sich der Wert der Immobilie aus dem Marktgesetz von Angebot und Nachfrage ergibt. Der bei der Veräußerung nach Abzug vorhandener Belastungen erzielte Übererlös wird aufgeteilt.
Will einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, kann man natürlich auch hier den Übernahmepreis einvernehmlich aushandeln. Kann man sich -wie häufig- nicht einigen, kann ein Gutachten bei der Wertbestimmung behilflich sein.
Selbstverständlich muss eine Immobilie nicht zwingend veräußert werden. Es besteht auch die Möglichkeit, sie in beiderseitigem Eigentum zu belassen und sie z.B. zu vermieten. Mieter kann hierbei natürlich auch der andere Ehegatte sein.
Wenn man sich nicht einigen kann, bleibt nur der Weg über die sogenannte Teilungsversteigerung. Sie ist nichts anderes als die Überführung eines nicht in natura teilbaren Wirtschaftsgutes in (teilbares) Geld.
Die Versteigerung ist jedoch mit beträchtlichen Kosten verbunden, zumal immer ein Wertgutachten zu erstellen ist und bei großen Eigentümergemeinschaften auch die Zustellkosten schon einmal mehrere hundert Euro verschlingen können.
Ob im Rahmen der Versteigerung dann der Verkehrswert der Immobilie erlöst wird, ist zumindest fraglich.
Egal, für welche Variante Sie sich letztendlich entscheiden:
Immer sollte sie juristisch begleitet werden! Der Verbleib der Immobilie hat in der Regel erhebliche Auswirkungen auf Unterhalt und auf das eheliche Güterrecht, so dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung erforderlich sein kann. Der Notar berät Sie hierzu nicht!
Wir unterstützen Sie dabei, dass auch bei Trennung die geschaffenen Werte weitgehend erhalten werden können.