Steiner Rechtsanwälte
Scheidung mit einem Anwalt

Einvernehmliche  Scheidung

Scheidung schnell und kostengünstig

Viele Ehepaare möchten sich ohne großen Streit trennen und schnell und kostengünstig geschieden werden.  Ziel ist es, sich gemeinsam über alle mit Trennung und Scheidung verbundenen Folgen ohne Gericht zu verständigen.

Dann kommt für Sie die Einvernehmliche Scheidung in Betracht.

Diese ist möglich, wenn die Ehegatten

  • 1 Jahr getrennt leben,
  • sich über den Verbleib der Kinder, Unterhalt, Vermögen, Ehewohnung und Hausrat einig sind, ggf. in Form einer auszuarbeitenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
  • ein Anwalt für einen der Ehepartner die Scheidung einreicht und
  • der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt (für diese Zustimmung ist kein eigener Anwalt erforderlich, deshalb wird häufig von „Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt“ gesprochen).

Wir beraten Sie gerne ausführlich.

Wenn für Sie eine Einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt, können Sie den ersten Beratungstermin auch gerne gemeinsam mit Ihrem Ehepartner wahrnehmen. Wir klären offene Fragen und beraten Sie auch zu einer eventuellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Klargestellt werden muss nur, dass ein Anwalt immer nur eine Partei vertreten kann.

Erste Hinweise zum Thema Einvernehmliche Scheidung:

1. Trennungsjahr

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, müssen sie grundsätzlich ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden lassen zu können. Das Trennungsjahr muss (erst) beim Scheidungstermin abgelaufen sein, so dass oft schon nach einer Trennungszeit von nur 10 Monaten die Scheidung eingereicht werden kann. Denn bis zum Scheidungstermin dauert es in der Regel noch 3-4 Monate.

2. Einvernehmliche Scheidung – Anwalt – Zustimmung

Ein Ehepartner muss die Scheidung über einen Anwalt beantragen. Soll einvernehmlich geschieden werden, benötigt der zweite Ehepartner keinen Anwalt. Er muss der Scheidung lediglich zustimmen. Will der andere Ehepartner eigene Anträge stellen oder ist er mit der Scheidung nicht einverstanden, benötigt er ebenfalls einen Anwalt. Dann findet keine einvernehmliche, sondern eine sog. streitige Scheidung statt. Auch bei streitiger Scheidung kann nach 1 Jahr Trennungszeit geschieden werden. Allerdings müssen dann die Trennungsvoraussetzungen (Zerrüttung der Ehe) explizit nachgewiesen werden.

3. Einigkeit

Einigkeit bedeutet hier nichts weiter als „Übereinstimmung im Willen“. Es muss also keine Vereinbarung getroffen sein, erst recht ist nichts Schriftliches nötig. Will man hingegen eine verbindliche – im Zweifelsfalle durchsetzbare – Regelung, kann man dies in Form einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung tun. Eine solche Vereinbarung, die vor der Scheidung der notariellen Beurkundung bedarf, erstellen wir selbstverständlich individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse und Situationen zugeschnitten.

Die wesentlichen Punkte der notwendigen Einigkeit (bzw. verbindlichen Vereinbarung) sind:
  • Ehegattenunterhalt
    Es muss Einigkeit darüber bestehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ehegattenunterhalt bezahlt werden soll. Die Eheleute können jedoch von einer Unterhaltsforderung Abstand nehmen oder hierauf für die Zukunft (verbindlich) verzichten.
  • Kinder
    Es muss Einigkeit bestehen, ob das gemeinsame Sorgerecht beibehalten werden soll, bei wem das Kind lebt, wie der Umgang ausgeübt wird und wie viel Kindesunterhalt bezahlt wird.
  • Ehewohnung/Hausrat
    Es muss Einigkeit darüber bestehen, wer nach der Scheidung in der Ehewohnung verbleibt und wie der Hausrat aufgeteilt wird.

4. Wie kann man die Scheidungsdauer abkürzen?

Ein Scheidungsverfahren dauert i. d. R. 2-3 Monate. Grund hierfür: der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich. Hierfür müssen die Eheleute Unterlagen ausfüllen. Danach werden die Rentenanwartschaften von den jew. zuständigen Rententrägern errechnet. Das dauert! Die Wartezeit kann abgekürzt werden, indem kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. Für Ehen von kurzer Dauer (Heirat bis Zustellung des Scheidungsantrages) unter 3 Jahren: Antrag wird nicht gestellt. Dann unterbleibt das Verfahren.
  2. Im Scheidungsverfahren wird die Genehmigung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragt. Neben dem Gericht muss auch der andere Ehepartner dem Verzicht zustimmen. Hierfür braucht er einen eigenen Anwalt, spätestens zum Scheidungstermin.
  3. Der Versorgungsausgleich wird vor der Scheidung durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen.

In den Fällen b. und c. führt das Gericht eine Wirksamkeitskontrolle durch, damit kein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird und die Altersversorgung gefährdet ist.

6. Kosten Scheidung

Auch bei der einvernehmlichen Scheidung berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Da sonstige Folgesachen wie etwa Unterhalt, Güterrecht etc. entfallen, beschränkt sich dieser auf den Mindestbetrag.

Da ein Anwalt ausreicht, halbieren sich so die Anwaltskosten. Sie sollten sich mit Ihrem Ehegatten auf hälftige Kostenteilung (möglichst schriftlich) verständigen, da sich der Anwalt selbst wegen seiner Kosten nur an den eigenen Mandanten halten kann.

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