Rechtsanwälte Steiner
Spittlertorgraben 39
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Viele Ehepaare möchten sich ohne großen Streit trennen und schnell und kostengünstig geschieden werden. Ziel ist es, sich gemeinsam über alle mit Trennung und Scheidung verbundenen Folgen ohne Gericht zu verständigen.
Dann kommt für Sie die Einvernehmliche Scheidung in Betracht.
Wir beraten Sie gerne ausführlich.
Wenn für Sie eine Einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt, können Sie den ersten Beratungstermin auch gerne gemeinsam mit Ihrem Ehepartner wahrnehmen. Wir klären offene Fragen und beraten Sie auch zu einer eventuellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Klargestellt werden muss nur, dass ein Anwalt immer nur eine Partei vertreten kann.
Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, müssen sie grundsätzlich ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden lassen zu können. Das Trennungsjahr muss (erst) beim Scheidungstermin abgelaufen sein, so dass oft schon nach einer Trennungszeit von nur 10 Monaten die Scheidung eingereicht werden kann. Denn bis zum Scheidungstermin dauert es in der Regel noch 3-4 Monate.
Ein Ehepartner muss die Scheidung über einen Anwalt beantragen. Soll einvernehmlich geschieden werden, benötigt der zweite Ehepartner keinen Anwalt. Er muss der Scheidung lediglich zustimmen. Will der andere Ehepartner eigene Anträge stellen oder ist er mit der Scheidung nicht einverstanden, benötigt er ebenfalls einen Anwalt. Dann findet keine einvernehmliche, sondern eine sog. streitige Scheidung statt. Auch bei streitiger Scheidung kann nach 1 Jahr Trennungszeit geschieden werden. Allerdings müssen dann die Trennungsvoraussetzungen (Zerrüttung der Ehe) explizit nachgewiesen werden.
Einigkeit bedeutet hier nichts weiter als „Übereinstimmung im Willen“. Es muss also keine Vereinbarung getroffen sein, erst recht ist nichts Schriftliches nötig. Will man hingegen eine verbindliche – im Zweifelsfalle durchsetzbare – Regelung, kann man dies in Form einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung tun. Eine solche Vereinbarung, die vor der Scheidung der notariellen Beurkundung bedarf, erstellen wir selbstverständlich individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse und Situationen zugeschnitten.
Ein Scheidungsverfahren dauert i. d. R. 2-3 Monate. Grund hierfür: der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich. Hierfür müssen die Eheleute Unterlagen ausfüllen. Danach werden die Rentenanwartschaften von den jew. zuständigen Rententrägern errechnet. Das dauert! Die Wartezeit kann abgekürzt werden, indem kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
In den Fällen b. und c. führt das Gericht eine Wirksamkeitskontrolle durch, damit kein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird und die Altersversorgung gefährdet ist.
Auch bei der einvernehmlichen Scheidung berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Da sonstige Folgesachen wie etwa Unterhalt, Güterrecht etc. entfallen, beschränkt sich dieser auf den Mindestbetrag.
Da ein Anwalt ausreicht, halbieren sich so die Anwaltskosten. Sie sollten sich mit Ihrem Ehegatten auf hälftige Kostenteilung (möglichst schriftlich) verständigen, da sich der Anwalt selbst wegen seiner Kosten nur an den eigenen Mandanten halten kann.