Steiner Rechtsanwälte
Ehe ohne Trauschein

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Trennung: Wirklich kein Ausgleich nach dem Ende?

Wer mit einem anderen Menschen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, ist sich oftmals der finanziellen Folgen bei einem Scheitern der Beziehung nicht bewusst. Immerhin wissen die meisten Menschen, dass es keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach der Trennung gibt. Doch was geschieht, wenn einer von beiden allein den gemeinsam aufgenommenen Kredit abbezahlt hat, mit dem die gemeinsame Lebensführung finanziert worden ist?

Solange beide keine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass der andere Lebenspartner einen Ausgleich leisten soll, geht derjenige, der die Kreditraten zahlt, leer aus, hat zum Beispiel das OLG Hamm in einem Beschluss vom 24.4.2013 (II-2 WF 39/13) entschieden. Denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen und nicht die Bildung einer „Rechtsgemeinschaft“ im Vordergrund.

Fazit: in solchen Fällen besser eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung für „den Fall des Falles“ treffen.

In Deutschland verändert sich das Zusammenleben fundamental. Weniger als die Hälfte aller Menschen leben noch in einer Familie.

Grenzen und Möglichkeiten der Ehe ohne Trauschein

Das Thema des rechtlich möglichen und notwendigen Miteinanders in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist für einen Großteil von uns brisant. Dennoch stellen wir in unserer Praxis immer wieder mangelhafte oder unzureichende Kenntnis der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über Grundsätzliches zu Eigentum und Vermögen sowie zum Sorgerecht und Umgang, d. h. dem rechtlichen Alltag in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fest. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, Ihnen einige grundlegende Regeln in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem kurzen Abriss darzustellen:

1. Gesetzes- und Vertragslage

Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht Regelungsbedarf. Dieser muss sich nicht zwingend in schriftlichen Vereinbarungen niederschlagen; schadet jedoch nicht. Die Lebenspartner können sog. Partnerschaftsverträge oder einen sog. Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Unterhaltsverträge o. ä. abschließen. Wird kein Vertrag geschlossen findet weder das Eherecht noch das Verlöbnisrecht Anwendung. Vielmehr muss jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung auf das Bestehen oder Nichtbestehen von etwaigen Ansprüchen unterzogen werden. Grundsätzlich prägt dann die für die nichteheliche Lebensgemeinschaft charakteristische Unverbindlichkeit die Beziehung der Partner zueinander und mithin auch die Ansprüche.

2. Vermögenslage

Innerhalb der Gemeinschaft existieren zwei getrennte Vermögensmassen der beiden Partner. Jeder Partner kann frei über sein Vermögen entscheiden und jederzeit Verträge mit Dritten abschließen. Dies bleibt auch während des gesamten Zusammenlebens so. Infolgedessen kann und darf auch jeder Partner nach der Trennung sein Vermögen behalten und mitnehmen. Davon unabhängig können die Partner während der Beziehung selbstverständlich auch gemeinsames Vermögen erwerben bzw. gemeinsame Anschaffungen tätigen und hierüber Miteigentum begründen. Dieses muss dann im Fall der Trennung auseinandergesetzt werden.

3. Unterhalt

Gegenseitige (gesetzliche) Unterhaltspflichten der Partner bestehen – mit Ausnahme des § 1615 l BGB (Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes bzw. wegen Betreuung des Kindes) – grundsätzlich nicht. Unabhängig davon können Unterhaltspflichten der Partner jedoch jederzeit durch Vertrag begründet werden.

4. Sorgerecht

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so stand die elterliche Sorge - ohne Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung – nach § 1626 a II BGB bislang der Mutter alleine zu. Nach jüngster Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 wurde nunmehr § 1626 a I Nr. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt, da nicht mit Art. 6 des GG vereinbar und daher vom Gesetzgeber neu zu regeln. Allerdings kann bis zu einer Neuregelung von den Eltern das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich beantragt werden. Selbstverständlich kann bis dahin auch immer noch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben und einfach über das Jugendamt beurkundet werden, §§ 1626 a I Nr. 1, 1626 d BGB. Weiterhin wurde vom BVerfG in der o.g. Entscheidung auch § 1672 BGB für verfassungswidrig erklärt. Danach durfte nämlich der Kindsvater die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn nur mit Zustimmung der Mutter beantragen. Dies muss nun geändert werden.

5. Umgangsrecht

Beide Elternteile sowie das Kind haben das Recht zum Umgang mit dem Kind und umgekehrt; § 1626 III BGB. Dabei ist von grundsätzlicher Bedeutung, dass auch dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elterteilen zusteht, § 1684 BGB. Und die Elternteile sowohl das Recht, aber auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind haben. Dies sollten die Eltern zum Wohle des Kindes beherzigen.

6. Wohnung

Leben die Partner der neLG gemeinsam in einer Wohnung, stellt sich nach der Trennung die Frage nach der Fortführung/Auflösung des Mietverhältnisses etc.

Haben beide den Mietvertrag abgeschlossen, kann dieser auch nur von beiden gekündigt werden. Ggf. erklärt sich der Vermieter mit der Fortführung des Mietverhältnisses durch nur einen der Partner einverstanden. Dies bedarf jedoch immer einer dahingehenden Einigung.

Können sich die Partner nicht einigen oder verlässt einer der Partner einfach die Wohnung, so haftet er auch nach Auszug dem Vermieter weiterhin als Gesamtschuldner für die Miete.

Will keiner von beiden ausziehen oder verweigert einer der beiden die Kündigung, muss notfalls auf Abgabe der (gemeinsamen) Kündigungserklärung geklagt werden. Die Kündigung gilt dann mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben.

Ist nur einer der beiden Mieter der Wohnung, so hat der andere im Falle der Trennung kein eigenständiges Besitzrecht mehr – er muss ausziehen. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall allerdings nicht. Das geltend gemachte Verlangen des Mieters auf Auszug des ehemaligen Lebensgefährten reicht.

Stirbt der Lebensgefährte, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so hat der andere Teil einen Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnisses, § 563 II S. 4 BGB.

7. Eigentumsverhältnisse und Auseinandersetzung bei Trennung

Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, bleiben hiervon die jeweiligen Eigentumsverhältnisse vollkommen unberührt. Dies gilt auch für während der Zeit des Zusammenlebens gemeinsam genutzte Gegenstände. Diese bleiben im Eigentum desjenigen, bei dem sie immer waren. Dies gilt auch für Hausrat.

Besteht allerdings Miteigentum, so ist dieses nach den Vorschriften über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen.

Können die Partner hierüber keine Einigung erzielen, so erfolgt vorrangig Teilung in Natura, § 752 BGB.

Ist eine Teilung nicht möglich, so muss das Miteigentum versteigert und der Versteigerungserlös geteilt werden. Eine Herausgabe kann nicht verlangt werden. Verweigert einer der Partner seine Mitwirkung an der Auflösung des Miteigentums, so ist er auf Duldung des Verkaufes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Herausgabe an den Gerichtsvollzieher und Einwilligung in die Aufteilung des Erlöses zu verklagen. Dabei wird in der Regel eine hälftige Teilung des Erlöses angesetzt.

Sind die Eigentumsverhältnisse streitig und verlangt einer der beiden Herausgabe vom anderen, so muss derjenige, der sich auf das Eigentum beruft, dieses auch beweisen (können). Schriftliche Kaufverträge o. ä. sind dann hilfreich. Hat z. B. ein Partner ein Kfz zu seinem Alleineigentum erworben und alleine genutzt, wurde es jedoch von dem anderen Partner finanziert und zahlt dieser auch die Raten, so kann der Finanzierende die Raten als Aufwendungsersatz erstattet bekommen – dies gilt jedoch erst für die Raten ab der Trennung! Die vor der Trennung geleisteten Zahlungen können in der Regel nicht zurück gefordert werden bzw. sind nicht zu erstatten.

8. Ausgleichsansprüche bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sofern anderes nicht geregelt wurde – grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Eine Auseinandersetzung findet also grundsätzlich nicht statt. Einen allgemeinen Anspruch auf Vermögensausgleich oder Zugewinnausgleich gibt es nicht. Die Beiträge der Partner in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden von diesen aufgrund der persönlichen Beziehung geleistet und verbleiben danach endgültig bei dem Empfänger.

Nur im Einzelfall – wenn Zuwendungen (weit) über das gewöhnliche Maß hinausgehen können diese über §§ 812 BGB ff. (ungerechtfertigte Bereicherung) oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurück gefordert bzw. ausgeglichen werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05) bestehen z. B.

  • Rückgewähransprüche eines Partners nach § 812 I S. 2 2. Alt BGB wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dazu muss jedoch vorab mit dem Leistungsempfänger eine Willensübereinstimmung über den zu bezweckenden Erfolg erzielt worden sein oder der Leistungsempfänger muss den bezweckten Erfolg erkannt und die Leistung dennoch angenommen haben

oder

  • Ausgleichsansprüche nach § 1331 BGB, wenn die erbrachte Zuwendung deutlich über das übliche Maß des gemeinschaftlichen Wirtschaftens/Gefälligkeit hinaus geht und der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem Gegenstand ebenfalls langfristig teil zu haben. Ein korrigierender Eingriff ist danach gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Ein Ausgleich kommt grundsätzlich nur wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Lebensverhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt.

Klassischer Beispielfall hierfür: Bau eines EFH mit dem Geld bzw. mit Geld- und Arbeitsleistung des einen auf dem Grundstück des anderen.

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