Rechtsanwälte Steiner
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Grundsätzlich gilt: während der Zeit der Trennung – anders nach der Scheidung – kann niemand ohne Not aus der Ehewohnung verwiesen werden. Dies bedarf eines dringenden Grundes. Also: einigt man sich nicht, muss derjenige gehen, der die Trennung will. Oder: er bleibt und die Trennung wird innerhalb der Ehewohnung vollzogen- von „Tisch und Bett“.
Bei räumlicher Trennung sollte der Hausrat stets nach konkreten Bedürfnissen (Kinder, Größe der Wohnung etc.) einvernehmlich – ggf. gegen finanziellen Ausgleich- geteilt werden, um ein zeitraubendes, kostspieliges gerichtliches Hauratsverfahren zu vermeiden.
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben werden, ist möglichst noch von beiden Eltern gemeinsam zu treffen, die sich hierbei allein vom Wohl der Kinder leiten lassen sollten. Dem anderen Elternteil, der nach heute geltendem Familienrecht das Sorgerecht auch über die Scheidung hinaus behält, steht regelmäßig ein Umgangsrecht zu. Wie dieses zu bemessen und auszugestalten ist, richtet sich ebenfalls nach dem Wohl der Kinder. Es sollte immer bedacht werden, dass die elterliche Gemeinschaft eine der wichtigsten „Säulen“ des kindlichen Lebens darstellt. Die Trennung erschüttert diese Grundfesten. Ersparen Sie Ihren Kindern zusätzliche Belastung durch eine hochstreitige Scheidung!
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Für die gemeinsamen minderjährigen und die gleichgestellten, in Schulausbildung befindlichen, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist immer zu sorgen. Diese genießen – nach der Reform im Familienrecht 2008 noch verschärft – absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Wie der Unterhalt zu bemessen ist, richtet sich nach dem Nettoeinkommen des zum Unterhalt Verpflichteten und orientiert sich hieran anknüpfend an der Düsseldorfer Tabelle.
Während der Dauer der Trennung folgt der Unterhalt grundsätzlich dem Halbteilungsprinzip unter Fortschreibung der Lebensverhältnisse während der Ehe.
Nach Scheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip. Unterhalt also nur, wenn es hierfür einen besonderen Grund gibt (z. B. Betreuung der Kinder, Alter, Krankheit) soweit man durch diesen an eigenem Erwerbseinkommen gehindert ist. Durch die Reform im Familienrecht 2008 wurde die Selbstverantwortung noch verschärft und durch jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter konkretisiert (Arbeitspflicht des betreuenden Elternteiles grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes).
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Das häufigste Missverständnis im Familienrecht besteht darin, dass man glaubt, alles Vermögen gehöre den Eheleuten bzw. Lebenspartnern gemeinsam. Dem ist nicht so. Vielmehr bleibt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wie bei Gütertrennung) jeder Partner Inhaber seines eigenen Vermögens (selbstverständlich kann es auch gemeinsames Vermögen geben, wie etwa das gemeinsam angeschaffte Eigenheim, das Gemeinschaftskonto etc.). Bei der Scheidung werden die während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beiderseits erzielten Vermögenszuwächse miteinander verglichen. Der Partner mit dem höheren Zuwachs gleicht die Differenz aus (Zugewinnausgleich). Bei den vertraglichen Güterständen (Gütertrennung/ Gütergemeinschaft) verhält es sich hier anders.
Daniela Steiner-Donhardt – Fachanwältin für Familienrecht
Nach einer Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse ist also immer ab dem 1. Januar relevant, der auf die Trennung folgt.
Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man immer für ein volles Kalenderjahr. Unter steuerlichen Aspekten ist es nachteilig, sich zum Jahresende zu trennen. Wenn man nur wenige Tage im Jahr zusammen lebt, kann für das gesamte Jahr die gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting) und korrespondierend die Steuerklasse gewählt werden.
Im Jahr nach der Trennung gelten die „normalen“ Steuerklassen nicht Verheirateter. Also Steuerklasse 1 oder (für den die Kinder betreuenden Elternteil) Steuerklasse 2.
Für das Jahr der Trennung besteht gegenseitig der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting). Es sind jedoch dem anderen Ehegatten dessen Nachteile auszugleichen, die ihm hieraus für die Zeit nach der Trennung entstehen.
Auch das Alter sichert unser Familienrecht durch die ehe- bzw. partnerschaftliche Solidargemeinschaft teilweise ab. Ähnlich dem Prinzip beim Zugewinnausgleich werden bei der Scheidung die während der Ehe beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Mit der Reform 01.09.2009 wurde der Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) vereinfacht. Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sind nun besser möglich. Bei kurzer Ehe findet u. U. kein Versorgungsausgleich mehr statt.
Besteht die Alterssicherung u. a. aus Lebensversicherungen oder sonstigen privaten Rentenversicherungen, muss der Rentenausgleich besonders sorgfältig geprüft werden.
Das förmliche Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann.
Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf von einem Trennungsjahr. Die Vorbereitung des Scheidungsverfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen. Vor dem Trennungsjahr ist die Scheidung nur im Falle unbilliger Härte möglich.
Zusammen mit dem Scheidungsantrag aber auch später können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) durchgeführt.
Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Scheidungsverhandlung statt. Keine Sorge: unter Ausschluss der Öffentlichkeit!
Bei guter Vorbereitung und Einigung über die wesentlichen Modalitäten kann die Scheidung bereits in diesem ersten und einzigen Termin ausgesprochen werden.
Bei vollständiger Einigung kommt u. U. sogar eine Scheidung online in Frage, bei der alle für die Scheidung erforderlichen Informationen und Unterlagen elektronisch übermittelt werden. Dies bieten wir Ihnen selbstverständlich an. Entgegen häufig anzutreffender „Werbung“ erspart diese Art von Scheidungsverfahren aber keine Kosten, sondern allenfalls den (günstigstenfalls einmaligen) Weg zum Rechtsanwalt.
Aber nicht nur im Familienrecht gilt: Partnerschaft braucht gegenseitiges Vertrauen. Anwaltliche Tätigkeit ebenso!
Grundsätzlich gilt: die einvernehmliche Scheidung, bei der im Vorfeld alle wesentlichen Fragen geklärt worden sind, ist immer die preiswerteste. Die einvernehmliche Scheidung ist auch die einzige, bei der nur ein Rechtsanwalt nötig ist. Aber Achtung: der Rechtsanwalt kann stets nur eine Seite vertreten. Der andere Ehegatte tritt also ohne Rechtsanwalt auf und kann daher nur der Scheidung zustimmen. Es können also keine Vereinbarungen z. B. zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Eine Aufklärung über möglicherweise relevante Konsequenzen der Scheidung findet ebenfalls nicht statt. Man sollte sich also immer gut überlegen, ob man nicht doch mit einem Rechtsanwalt für jeden letztlich mit einem besseren Gefühl nach Hause geht.
Die Kosten richten sich ohne besondere Vereinbarung in der Regel nach dem Geschäftswert.
Im Scheidungsverfahren zählt hierzu das Vierteljahres-Nettoeinkommen der Familie sowie ein Teil des Vermögens. Auf Grundlage dieses Wertes errechnen sich dann Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Gerne errechnen wir die Kosten für Sie sprechen Sie uns an!
Bei geringem Einkommen kann für Ehescheidungs- und damit Folgeverfahren ggf. Verfahrenskostenhilfe geltend gemacht werden. Dann übernimmt der Staat in der Regel sämtliche Kosten.