Steiner Rechtsanwälte
Eheverträge und Trennungsvereinbarungen

Ehevertrag und Vereinbarungen über Scheidungsfolgen

Der Ehevertrag

Ein Ehevertrag bietet sich an, wenn der Lebenszuschnitt – ob in persönlicher oder meist finanzieller Hinsicht von der Norm abweicht und die gesetzliche Konzeption deshalb nicht passt.

Etwa dann, wenn hohes oder schwer zu bewertendes Vermögen vorhanden ist, die Ehe von der klassischen Rollenverteilung abweicht, wenn man eine Teilhabe des Partners an dem Erwirtschafteten oder eine Verantwortung für den Partner auch über eine Trennung hinaus nicht oder nicht zur Gänze will.

Es kommen Regelungen zum geltenden Recht (Rechtswahl), zum Güterstand, zu Unterhalt nach einer Ehescheidung, zum Versorgungsausgleich aber auch erbrechtliche Bestimmungen in Betracht, welchen eine fundierte Beratung durch einen Anwalt über Wirksamkeitsvoraussetzungen und Folgen unbedingt vorausgehen sollte.

Der Ehevertrag bedarf darüber hinaus der notariellen Beurkundung.

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Im Jahr 2004 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen grundlegend geändert. Deswegen könnte ein bisher unproblematisch wirksamer Ehevertrag zwischenzeitlich unwirksam geworden sein.

Tipp:

Lassen Sie Ihren älteren Ehevertrag prüfen und passen Sie ihn ggf. an die geänderten Umstände an. Nur so können für den „Fall des Falles“ die Folgen einer Trennung und Scheidung abgesehen und für Sie optimiert werden.

Trennungsvereinbarung

Nicht wenige Paare trennen sich zwar, schieben eine Scheidung weit in die Zukunft oder wünschen diese überhaupt nicht. Da der Gesetzgeber die Trennungszeit überwiegend als Ehezeit ansieht und damit vom Fortbestand der Unterhalts- und Verantwortungsgemeinschaft ausgeht, sollten hier unbedingt vertragliche Regelungen getroffen werden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Wichtig werden vertragliche Regelungen dann, wenn es zu widerstreitenden Interessenlagen kommt – wie etwa bei Trennung und Scheidung. Erst dann erweist sich die Qualität eines Ehevertrages. Hat man nicht schon in „guten Zeiten“ Vereinbarungen für den „Fall des Falles“ getroffen, ist jetzt u. U. der Zeitpunkt, um die Weichen für eine einvernehmliche Scheidung zu stellen.

Regelungsinhalte können sein:

  • Trennungsunterhalt, Unterhalt nach der Scheidung, Kindesunterhalt
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
  • Vereinbarungen zum Sorge- und Umgangsrecht
  • Hausratsteilung
  • Übertragung der Immobilie, Nutzungs- und Wohnrechte
  • Erbrechtliche Regelungen
  • uvm.

Vertrag der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Er ist praktisch zwingend, da der Gesetzgeber die nichtehelichen Partner überwiegend genauso behandelt wie „Fremde“ – eine Sichtweise, die von der tatsächlich gelebten Wirklichkeit i. d. R. erheblich abweicht. Ein Partneschaftsvertrag sollte möglichst frühzeitig, aber jedenfalls dann geschlossen werden, wenn größere Anschaffungen (z.B. Immobilien) getätig werden, oder Kinder geboren werde.

Regelungsinhalte können sein:

  • Unterhaltsansprüche
  • Vermögensfragen
  • Vorsorgevollmachten
  • Erbrechtliche Regelungen
  • uvm.
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