Rechtsanwälte Steiner
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Ab dem Jahr 2022 endet die Tabelle nicht mehr bei der 10.Einkommensstufe sondern wurde weiter bis zur 15. Einkommensgruppe fortgeschrieben. Sie reicht nun bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen von 11.000,00 Euro.
Nicht nur die Unterhaltssätze sowie das Kindergeld (jetzt: 250,00 Euro monatlich), auch die Selbstbehalte wurden merklich erhöht. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der eigene, notwendige Bedarf für Erwerbstätige nun 1.370,00 Euro statt bisher 1.280,00 Euro. Gegenüber gertennt lebenden Ehegatten und nicht privilegierten, volljährigen Kindern sogar 1.510,00 Euro.