Steiner Rechtsanwälte
Erbrecht und Erbfall

Erbrecht: Verhalten bei einem Todesfall

Verhalten im Todesfall eines Angehörigen

Sollte ein Angehöriger zu Tode kommen, ist dies meist eine emotionale Ausnahmesituation. Gleichzeitig stellt sich vor allem, wenn Sie Erbe sind, eine Fülle von Aufgaben, die erledigt werden müssen.

Nachfolgend geben wir einen zusammenfassenden Überblick. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Maßnahmen teilweise *) nur dann in Betracht kommen, wenn Sie über eine Vollamcht verfügen oder (allein) berechtigter Rechtsnachfolger/ Erbe sind.

Noch am Todestag zu erledigen:

  • Lassen Sie Tod offiziell feststellen (Totenschein). Hierzu muss ein Arzt gerufen werden, sofern der Tod zu Hause eintritt (Hausarzt oder 112 anrufen). Veranlassen Sie die Leichenschau. Achtung: Nach § 1 BestV ist unverzüglich nach dem Tod eine Leichenschau zu veranlassen. Hierzu sind vorrangig der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner, die Kinder oder die Eltern des Verstorbenen verpflichtet.
  • Benachrichtigen Sie die engsten Angehörigen.
  • Stellen Sie wichtige Unterlagen zusammen (Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Familienstammbuch, Behindertenausweis, ggfs. Sterbeurkunde des Ehepartners, Scheidungsurteil, etc.). Dies gilt insbesondere auch für Verträge oder Verfügungen, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten abgeschlossen und errichtet hat.
  • Benachrichtigen Sie ggf. Pfarrer bzw. Seelsorger.
  • Nehmen Sie Kontakt mit dem eigenen Arbeitgeber auf um Sonderurlaub abzuklären.

In den nächsten Tagen zu erledigen:

  • Lassen Sie den Toten in eine Leichenhalle überführen.
  • Zeigen Sie Todesfall beim Standesamt an. Mitzubringen sind die Geburtsurkunde und der Personalausweis des Toten, bei Verheirateten zusätzlich die Eheurkunde, bei Geschiedenen den Scheidungsbeschluss bzw. früher das Scheidungsurteil.
  • Achtung: Spätestens am dritten Tag nach dem Versterben muss der Tod des Verstorbenen dem zuständigen Standesamt angezeigt werden, § 28 PStG. Hierzu ist jede Person, die mit dem Verstorbenen zusammen gewohnt hat oder in dessen Wohnung der Tod eingetreten ist, berechtigt und verpflichtet. Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist der Standesbeamte verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sterbefall ereignete.
  • Unser Tipp: Lassen Sie sich mehrere Sterbeurkunden ausstellen. So können Sie beispielsweise die Konten oder Versicherungen des Toten kündigen. Auch das Nachlassgericht benötigt zur Ausstellung eines Erbscheins die Sterbeurkunde im Original.
  • Organisieren Sie die Beerdigung (Todesanzeige, Geistlicher, Grabschmuck, etc.) unter Berücksichtigung der Wünsche des Verstorbenen. Stellen Sie fest, ob bereits entsprechende Verträge mit einem Bestattungsinstitut geschlossen wurden.
  • Informieren Sie ggf. den Arbeitgeber des Verstorbenen.
  • Kündigen Sie ggf. Verträge des Verstorbenen und Mitgliedschaften in Vereinen*).

Dies können beispielsweise sein:

  • Mietvertrag
  • Vertrag mit Strom-/Gas-/Wasseranbieter Unser Tipp: Notieren Sie sich die Zählerstände von Strom- und Wasseruhren. So können Sie bei Unstimmigkeiten bei der Abrechnung den tatsächlichen Verbrauch belegen.
  • Telefon-/Kabelanschluss
  • Zeitschriften
  • Heimvertrag
  • GEZ
  • Zeigen Sie den Todesfall gegenüber Versicherungen, Rentenstellen/Pensionskassen oder sonstigen staatlichen Stellen an. Hier sind oftmals Fristen zu beachten. In Betracht kommen unter anderem
  • Krankenversicherung
  • Sterbegeld-/Lebensversicherung
  • Unfallversicherung Achtung: Melden Sie den Tod des Verstorbenen im Fall einer Unfallversicherung innerhalb 48 Stunden dem Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsunternehmen hat auch das Recht, eine Obduktion durchführen zu lassen.
  • Kfz-Versicherung
  • Gebäude- und Hausratversicherung
  • Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung
  • Kindergarten/Schule/Universität
  • Amt für Ausbildungsförderung
  • Familienkasse
  • Geben Sie das Testament beim Amtsgericht – Nachlassgericht ab. Achtung: Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 Abs. 1 BGB. Abzuliefern ist jedes Schriftstück, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild oder nach seinem Inhalt ein Testament sein kann, ohne Rücksicht darauf, ob es sachlich und formell gültig, offen oder verschlossen ist. Allein das Nachlassgericht entscheidet, ob ein Testament vorliegt.
  • Zeigen Sie ggf. Waffenfunden bei Stadt/Landratsamt an. Achtung: Nach § 37 WaffG ist beim Auffinden von Schusswaffen und Munition dies unverzüglich gegenüber der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen. Weitere Vorschriften gelten für den Erben bzw. Vermächtnisnehmer von Schusswaffen.

In den nachfolgenden Wochen/Monaten zu erledigen:

  • Veranlassen Sie ggf. die Räumung der Wohnung des Verstorbenen.*) 
  • Geben Sie gff.  die Erbschaftssteuererklärung ab.*) 
  • Verkaufen Sie ggf. das Fahrzeugs des Verstorbenen.*) 
  • Unser Tipp: Möglicherweise können Sie den Schadensfreiheitsrabatt des Verstorbenen übernehmen.
  • Geben Sie ggf. die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen ab.*) Achtung: Nach § 31 Abs. 1 ErbStG kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall Beteiligten innerhalb von 4 Wochen verlangen die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung.
  • Lassen Sie ggf. Ihre eigene Steuerklasse ändern.
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