Steiner Rechtsanwälte
Erbrecht FAQ

Häufigste Fragen im Erbrecht

1. Ist eine Nachlassregelung überhaupt erforderlich?

Es kommt darauf an.

Grundsätzlich bietet der Gesetzgeber eine Regelung an, die automatisch in Kraft tritt, wenn nichts geregelt ist: die gesetzliche Erbfolge.

Diese bildet jedoch keineswegs immer den Willen des Erblassers ab. Nicht nur in „komplizierten“ Fällen, wie etwa der Regelung einer Unternehmensnachfolge sondern auch bei ganz alltäglichen Sachverhalten, sollten die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge überdacht sein. Beispielsweise sind ohne Testament nicht nur der Ehegatte, sondern auch die Kinder zu Erben berufen. Was geschieht dann z. B. mit dem Eigenheim, das eigentlich den überlebenden Ehepartner hätte absichern sollen, wenn die Kinder Ansprüche anmelden? Schlimmstenfalls muss verkauft werden!

Fazit: Nachlassregelungen sind nicht nur sinnvoll, sondern häufig notwendig!

2. Wie errichte ich ein Testament?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln. Unter anderem durch Testament.

Ein Testament kann jeder selbst erstellen. Wichtig ist nur, dass es handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie mit Unterschrift versehen ist. Auch Ort und Datum sollten unbedingt enthalten sein.

Um sicher zu gehen, dass das, was man will auch wirklich zum Ausdruck kommt, sollte man sich zumindest in Grundzügen mit dem deutschen Erbrecht befasst haben. Dies betrifft nicht nur die formelle Wirksamkeit, sondern auch den Inhalt. Ist dieser missverständlich abgefasst, könnte u. U. das gesamte Testament unwirksam oder anfechtbar sein mit der Folge, dass dann die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament zum Tragen kommt.

3. Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Mit einem Erbvertrag können Erben und Erblasser zu Lebzeiten beiderseits verbindliche Regelungen in Bezug auf das Erbe treffen.

Auf diese Festlegungen kann sich der Erbe dann verlassen, was dann wichtig wird, wenn der Erbe seinerseits Leistungen an den Erblasser erbringt.

Zwar kann der Erblasser zu Lebzeiten frei über sein Erbe verfügen. Der Erblasser darf jedoch -je nach konkreter vertraglicher Regelung- das Erbe nicht schmälern. Verschenkt der Erblasser beispielsweise zu Lebzeiten Bestandteile aus dem Vertragserben, so kann der Erbe diese nach dem Tod des Erblassers u.U. vom Beschenkten herausverlangen.

4. Was kann ich noch zu Lebzeiten selbst regeln?

Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Der Erblasser kann mit seinem Vermögen selbstverständlich tun und lassen was er will. Niemand verwehrt es ihm daher, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken. Dies kann durchaus steuerlich günstig sein: Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle zehn Jahre die Freibeträge neu nutzen. Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder an den Ehepartner zu übertragen.

Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Unter vorweggenommener Erbfolge werden aus zivilrechtlicher Sicht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte Personen verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Es handelt sich somit nicht um Verfügungen von Todes wegen, sondern auch um lebzeitige Verfügungen (Schenkungen).

Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger gesetzlicher Erbe.

Die Gründe warum sich ein Erblasser dafür entscheidet einen Teil seines Vermögens mit „warmen Händen“ weiterzugeben sind vielfältig. Meist spielen steuerliche Überlegungen oder aber die Regelung der Unternehmensnachfolge eine Rolle.

5. Wie verhalte ich mich, wenn ein Angehörioger stirbt?

Im Todesfalle gehört zu den üblichen Formalitäten die Benachrichtigung von Arzt und Bestattungsinstitut. Von dort wird Ihnen weitergeholfen.

Sollten Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament finden, sind Sie verpflichtet dieses beim Nachlassgericht (das nächste Amtsgericht) abzugeben. Dort wird es eröffnet und die Erben werden benachrichtigt.

6. Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?

Sie sind Erbe und stehen vor der Entscheidung, ob Sie das Erbe antreten sollen oder nicht? Hierfür haben Sie nur wenig Zeit (6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft). In dieser Zeit müssen Sie sich einen Überblick über den Nachlass machen, insbesondere, ob und in welcher Höhe Schulden vorhanden sind. Dieses Unterfangen ist mitunter nicht leicht zu bewerkstelligen, zumal dann, wenn etwa Auslandsvermögen im Raume steht.

Im Zweifel sollte die Erbschaft angenommen werden, weil -was viele nicht bedenken- mit der Ausschlagung die Rangnächsten Erben zum Zuge kommen, die dann vor derselben Situation stehen. Für den Fall, dass sich im Nachhinein Überschuldung herausstellen sollte, gibt es noch einige Möglichkeiten, die eigene Haftung zu begrenzen. Spätestens hier sollte jedoch unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.

Die Erbschaft gilt von Gesetzes wegen als angenommen, wenn sie nicht durch fristgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen wird.

7. Brauche ich einen Erbschein?

Es kommt darauf an.

Mit dem Erbschein kann der Erbe sein Erbrecht nachweisen. Notwendig wird er z. B., wenn Nachlass wie Konten oder Grundstücke auf den Erben überschrieben werden sollen. Zudem kann der Erbe die finanzielle Situation bei Banken überprüfen müssen, wenn er möglicherweise das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen möchte. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass ein Erbschein auch dann erforderlich ist, wenn Geld vom Konto des Erblassers abgehoben werden soll. Alternativ ist dies durch eine über den Tod des Erblassers hinaus bestehende Vollmacht möglich.

8. Was sind die Besonderheiten bei einer Erbengemeinschaft?

Sind Sie neben anderen zum Erben berufen, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass liegt damit in Händen aller. Der einzelne kann über den Nachlass nicht verfügen. Es ist stets die Zustimmung aller erforderlich.

Diese Situation ist in der Regel nicht wünschenswert, so dass jeder bestrebt ist, die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich auseinander zu setzen. Entweder der Nachlass wird in Natura dadurch geteilt, dass jeder Miterbe einzelne Gegenstände erhält. Anderenfalls sind die Nachlassgegenstände durch Veräußerung zu Geld zu machen, Schulden zu tilgen und der Restbetrag je nach Erbquote unter den Erben aufzuteilen.

Auch hier ist mitunter fachkundige Hilfe erforderlich und sinnvoll.

9. Wie setze ich meine Pflichtteilsanspruch durch?
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte weiß also − ggf. nach Beratung durch einen Anwalt – zu wie viel Prozent er an dem Nachlass berechtigt ist. Er weiß aber i. d. R. nicht „wie viel Prozent wovon“, d. h. er kennt nicht die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den oder die Erben allerdings einen einklagbaren (!) Auskunftsanspruch. Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches sollte sich der Pflichtteilsberechtigte anwaltlich vertreten lassen, umgekehrt zur Erteilung der Auskunft der Erbe.
10. Wie sieht es steuerlich aus?

Die Erbschaftssteuer wird in drei Steuerklassen unterteilt und den Personengruppen stehen unterschiedliche Freibeträge zu:

SteuerklassePersonenFreibetrag
IEhepartner500.000 €
 Kinder und Stiefkinder400.000 €
 Enkelkinder (Kind/Stiefkind des Erblassers verstorben)400.000 €
 Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel200.000 €
 Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen100.000 €
IIEltern und Großeltern bei Schenkung20.000 €
 Geschwister20.000 €
 Nichten und Neffen20.000 €
 Stiefeltern20.000 €
 Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 €
 geschiedene Ehepartner20.000 €
IIIalle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger20.000 €
 Eingetragene Lebenspartner500.000 €

Stand 1. Januar 2015

Steuersätze

Mit den Steuersätzen wird nach Abzug des jeweiligen Freibetrages der Endbetrag errechnet.

zu versteuernder BetragSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Stand 1. Januar 2015

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