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Rechtsanwälte Steiner
Spittlertorgraben 39
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Die „Schnittstelle“ zwischen dem klassischen Familienrecht und dem Erbrecht, also der Notwendigkeit einer Nachlassregelung eröffnet sich insbesondere dann, wenn eine Familie auseinanderfällt (Trennung, Scheidung) aber auch im Falle von Patchwork-Familien und nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Die gesetzlichen Normen sind hierauf nicht zugeschnitten.
Trennt man sich, will man zwar die Kinder, aber nicht unbedingt mehr den ehemaligen Partner versorgt wissen. Diesem jedoch steht bis zur Zustellung eines Scheidungsantrages noch das volle Erbrecht und Pflichtteilsrecht zu! Evtl. besteht für den getrennt lebenden Ehegatten Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen. Auch –dies wird häufig übersehen- verwaltet er u.U. das Vermögen der Kinder und hat damit Zugriff auf den Nachlass auch weit über eine Scheidung hinaus.
Aber auch bei intakter Ehe bieten sich erbrechtliche Regelungen etwa dann wenn es um Unternehmensnachfolge geht oder unter steuerlichen oder sonstigen finanziellen Aspekten. Hier können z.B. lebzeitige Vermögensübertragungen angebracht sein.
Problematisch wirkt sich das gesetzliche Erbrecht auf Patchwork-Familien aus.
Ein Beispiel: In eine Ehe wurde jeweils ein voreheliches Kind mitgebracht. M und F haben in der Ehe Vermögen von je 100.000 Euro angespart. Nach dem Tod des Erstversterbenden (M) erbt Frau (F) zu ½ neben dem eigenen Kind (K1) das Vermögen des M, also je 50.000,00 Euro. Wenn später F stirbt, erbt deren Kind (K2) deren gesamtes Vermögen von dann 150.000,00 Euro. K1 geht hier leer aus.
Dieses zufällige Ergebnis wird oft als ungerecht empfunden, lässt sich jedoch nur durch geeignete Nachlassgestaltung verhindern.
Nichteheliche Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Sofern gewünscht, sollte auch hier eine Nachlassregelung getroffen werden.