Rechtsanwälte Steiner
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Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer sehr schnelles Handeln geboten.
Denn eine Kündigung kann generell nur innerhalb von 3 Wochen ab ihrem Zugang angegriffen werden. Sonst wird sie insgesamt wirksam und auch die Chance auf eine Abfindung ist damit in der Regel verbaut.
Zögern Sie niemals, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, selbst wenn mit der Kündigung gar keine Beendigung ausgesprochen wird, sondern sich die Arbeitsbedingungen nur ändern sollen (sog. Änderungskündigung). Die Frist wird immer ab Zugang des Schreibens bei Ihnen gerechnet. Oft lässt sich der genaue Zeitpunkt nicht mehr feststellen.
Selbst wenn Sie glauben, die 3-Wochen-Frist sei bereits abgelaufen, sollten Sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen, sondern unverzüglich Rat einholen. Häufig liegt gar keine Verspätung vor oder sie ist unverschuldet, sodass eine Klage auch noch nachträglich zugelassen werden kann.
Wir halten immer kurzfristige Termine für solch dringende Angelegenheiten frei.
Gemeinsam klären wir in einem ersten Beratungsgespräch, was zu tun ist.
Möglicherweise muss sog. Kündigungsschutzklage erhoben werden, sei es, um den Arbeitsplatz zu erhalten, den richtigen Beendigungszeitpunkt (Kündigungsfrist) durchzusetzen oder um die Zahlung einer Abfindung erreichen zu können.
Zwar besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Häufig ist der Arbeitgeber aber bereit, sich vom Risiko eines langwierigen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang durch Zahlung einer Abfindung quasi frei zu kaufen. Deswegen enden die meisten Prozesse mit einem Vergleich, der häufig schon in der ersten Güteverhandlung -ohne dass anwaltlich vertretene Parteien überhaupt anwesend sein müssen- geschlossen wird.
Selbst wenn einmal keine Möglichkeit gegeben ist, die Kündigung anzugreifen, können sonstige Ansprüche anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klären sein, wie etwa
Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Thema Kündigung.