Rechtsanwälte Steiner
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Besonderes Augenmerk der Betriebsprüfer liegt nach wie vor auf dem Gebiet der Scheinselbständigkeit. Klar-verbirgt sich in der Praxis oft im Gewand der Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis mit der Folge erheblicher Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. In der Regel haftet der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber rückwirkend bis zu vier Jahre für die ausstehenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Demgegenüber darf der Arbeitgeber lediglich drei Monate lang einen Teil des Gehalts seines Arbeitnehmers einbehalten. Die harten Folgen einer Scheinselbständigkeit treffen daher den Arbeitgeber.
Zwar hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend Kriterien zur Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entwickelt, die richtige Beurteilung ist jedoch nach wie vor schwierig, zumal es noch ungeklärte Konstellationen und rechtliche Problemstellungen gibt, über die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, bemisst sich grundsätzlich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Dies ist zwingend im Wege einer Einzelfallbewertung zu bestimmen. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind im Wesentlichen hierbei:
Demgegenüber zeichnet sich eine selbständige Tätigkeit aus durch
Zu berücksichtigen ist dabei, dass es nicht auf die vertragliche Ausgestaltung, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Auftragsverhältnisses ankommt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen ist zu prüfen, ob die Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis oder die für eine selbständige Tätigkeit überwiegen. Die Übergänge können hierbei fließend sein.
Schwierigkeiten bieten sich insbesondere bei der Bewertung