Steiner Rechtsanwälte
Sozialversicherung im Arbeitsverhältnis

Die Sozialrechtliche Betriebsprüfung

Bei „Betriebsprüfung“ denkt man in der Regel zuerst an das Finanzamt.

Übersehen wird, dass  in der Praxis gerade die Prüfung durch Sozialversicherungsträger (Rentenversicherer, Krankenkassen, Unfallversicherungsträger) erheblich an Bedeutung gewonnen haben. Jährlich werden durch Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr als ½ Milliarde Euro an Beiträgen und Umlagen nacherhoben.

Gegenstand der Prüfung

Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzliche verpflichtet, mindestens alle vier Jahre u.a. zu prüfen, ob der Arbeitgeber

  • die Versicherungspflicht von einzelnen Mitarbeitern korrekt beurteilt hat
  • die Sozialversicherungsbeiträge bzw. Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß gemeldet und bezahlt hat

Mögliche Folgen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Sozialversicherungsbeiträge an sich jeweils hälftig tragen. Nachforderungen aber treffen den Arbeitgeber in der Regel in fast voller Höhe alleine. Zusätzlich fallen auf die Arbeitnehmeranteile, die der Arbeitgeber nach einer Betriebsprüfung tragen muss, als geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Problembereiche

Probleme ergeben sich erfahrungsgemäß bei

  • freien Mitarbeitern (Stichwort: Scheinselbständigkeit)
  • Studenten –Umfang der Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen
  • Praktikanten
  • Geringfügig Beschäftigten
  • Kurzfristig Beschäftigten
  • Familienangehörigen, insbes. Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
  • GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Beschäftigung von Rentnern

„Phantom“-Lohn oder Fiktives Gehalt

Auch Lohn, der zwar nicht ausbezahlt wurde, auf den der Arbeitnehmer nach dem Gesetz oder nach Tarif bzw. Betriebsvereinbarungen Anspruch hätte, unterliegt der Sozialabgabenpflicht. Also auch hier sind Mindestlohn, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Teilzeitbeschäftigungsgesetz relevant! Auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Feiertagslohn in der korrekten Höhe fallen darunter.

Vertragliche Ausschlussfristen und zivilrechtliche Verjährung ändern nichts an der Pflicht, Sozialabgaben zu leisten.

Achtung: Haftung und Strafbarkeit

Versöße gegen Sozialabgabenpflichten können

  • drastische Bußgelder
  • strafrechtliche Verfolgung § 266 StGB und
  • Haftung des Arbeitgebers und des Organvertreters (Geschäftsführers) mit seinem gesamten Privatvermögen

nach sich ziehen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Schon weit vor einer Betriebsprüfung ist rechtliche Unterstützung sinnvoll, z.B. bei

  • Prüfung und Gestaltung der Arbeitverträge
  • Vertretung im sog. Statusverfahren bei Scheinselbständigkeit, Familienmitarbeit, Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Prüfung der Zahlungen auf Gesetzeskonformität

später bei

  • Fertigung einer Stellungnahme im Falle der Betriebsprüfung
  • Widerspruch/Klage gegen Nachforderungsbescheid einschließlich Prüfung von Verjährungsfristen
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