Rechtsanwälte Steiner
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Bei „Betriebsprüfung“ denkt man in der Regel zuerst an das Finanzamt.
Übersehen wird, dass in der Praxis gerade die Prüfung durch Sozialversicherungsträger (Rentenversicherer, Krankenkassen, Unfallversicherungsträger) erheblich an Bedeutung gewonnen haben. Jährlich werden durch Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr als ½ Milliarde Euro an Beiträgen und Umlagen nacherhoben.
Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzliche verpflichtet, mindestens alle vier Jahre u.a. zu prüfen, ob der Arbeitgeber
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Sozialversicherungsbeiträge an sich jeweils hälftig tragen. Nachforderungen aber treffen den Arbeitgeber in der Regel in fast voller Höhe alleine. Zusätzlich fallen auf die Arbeitnehmeranteile, die der Arbeitgeber nach einer Betriebsprüfung tragen muss, als geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Probleme ergeben sich erfahrungsgemäß bei
Auch Lohn, der zwar nicht ausbezahlt wurde, auf den der Arbeitnehmer nach dem Gesetz oder nach Tarif bzw. Betriebsvereinbarungen Anspruch hätte, unterliegt der Sozialabgabenpflicht. Also auch hier sind Mindestlohn, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Teilzeitbeschäftigungsgesetz relevant! Auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Feiertagslohn in der korrekten Höhe fallen darunter.
Vertragliche Ausschlussfristen und zivilrechtliche Verjährung ändern nichts an der Pflicht, Sozialabgaben zu leisten.
Versöße gegen Sozialabgabenpflichten können
nach sich ziehen.
Schon weit vor einer Betriebsprüfung ist rechtliche Unterstützung sinnvoll, z.B. bei
später bei