Rechtsanwälte Steiner
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Das Prinzip "Trau, schau, wem!" sollte jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Ausparken befolgen. Denn wenn im Anschluss der genaue Unfallhergang ungeklärt bleibt, bleibt einem Gericht wiederum nichts anderes übrig, als bei seiner Entscheidung dem sogenannten Anscheinsbeweis den Zuschlag zu erteilen. Genau so erging es dem Amtsgericht Hanau (AG) im folgenden Fall.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wagt mit seiner folgenden Entscheidung ein womöglich richtungsweisendes Urteil, das Erleichterung in ähnlich geartete Fälle bringen könnte. Und die gibt es nicht selten. Denn schließlich haben selbst berührungslose Stürze nach Notbremsungen oftmals böse Folgen.
Dass die Unfallverursacherin im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) überversichert war, indem sie sowohl ihren Pkw als auch ihren daran angebrachten Anhänger einzeln versicherte, kann hier außer Acht gelassen werden. Die interessante Frage, die aus diesem Umstand hervorging, war, ob beide Versicherer den Schaden im sogenannten Innenverhältnis hälftig teilen mussten oder gar einer von ihnen komplett zu haften habe.
Zwei Autos stehen hintereinander, beide zur selben Fahrtrichtung ausgerichtet. Dann ist das eine hinten, das andere vorn beschädigt. Was hier eindeutig war: Eine Kollision der beiden Pkw hatte stattgefunden. Alles andere jedoch musste das Amtsgericht Essen (AG) klären - oder es zumindest versuchen.
Wer kennt die liebevolle, mütterliche Abschiedsfloskel nicht, bloß schön vorsichtig zu fahren und gut auf sich aufzupassen? Hätte der Radler im folgenden Fall diesen Ratschlag doch nur berücksichtigt! Dann wäre er nicht gestürzt und zudem nicht auch noch vor dem Landgericht Frankenthal (LG) mit seiner Schadensersatzklage gescheitert.