Rechtsanwälte Steiner
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Nicht immer geht es für Arbeitnehmer so glimpflich aus, wenn sie vom Arbeitgeber beim Lügen oder Betrügen erwischt werden. Denn wer sich dabei versucht, riskiert die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hier die Kündigung nicht bestätigte, lag an einem Detail, das in vielen Fällen gegen die Entlassung spricht.
Wer sich durch eine Absage nach einer Stellenbewerbung diskriminiert fühlt, hat im Gegensatz zu anderen Klägern einige Trümpfe in der Hand. Denn bei Klagen, die sich gegen eine gemutmaßte Diskriminierung richten, sind es die Arbeitgeber, die beweisen müssen, dass sie rechtens gehandelt haben. Wer das wie im folgenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht kann, muss Entschädigungszahlungen in Kauf nehmen.
Wer das Mitbestimmungsrecht seines Betriebsrats missachtet, sieht seinen betrieblichen Personalplanungen schnell Grenzen aufgezeigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) wurde um die Ersetzung einer - nach einem Verstoß - verweigerten Zustimmung gebeten und behielt dabei auch das Interesse des Arbeitnehmers im Auge, dessen begehrte Versetzung auf dem Spiel stand.
Da eine Schwerbehinderung einem Menschen nicht zwingend anzusehen ist, ist es auch sehr verständlich, dass der ein oder andere Arbeitnehmer eine solche gern für sich behält, so wie jeder andere es mit Privatem auch handhabt. Unter welchen Umständen man im Arbeitsverhältnis wem gegenüber jedoch nicht umhin kommt, eine Schwerbehinderung anzugeben, konnte in diesem Fall erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt werden.
Seit dem Pfandbonurteil 2008 und dessen Folgen sollten sich alle Arbeitnehmer der Gefahr bewusst sein, dass selbst als Bagatelldelikte empfundene Straftaten im Betrieb schnell den Arbeitsplatz kosten können. Der Angestellte, der sich hier vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) gegen seine Kündigung zur Wehr setzte, hatte Glück. Doch auch, wenn die Urteilsbegründung nachvollziehbar und durchaus befriedigend sein mag - man sollte sich nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte in ähnlichen Fallgestaltungen die gleiche Perspektive einnehmen.