Steiner Rechtsanwälte
Aktuelles: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Ausschluss bei Krankheit: Inflationsausgleichsprämie kann als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung gestaltet werden

Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.


Außertarifliches Gehalt: Selbst ein geringer Abstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe genügt den Anforderungen

Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nehmen Arbeitnehmer aus, deren "geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten". Im Folgenden beanstandete ein außertariflich Beschäftigter, dass dieses "Überschreiten" nicht hoch genug ausfiele, und verlangte mehr Geld. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war final gefragt.


Betriebliche Arbeitspausen: Flexible Festlegung der Pausen bei entsprechend betrieblichen Erfordernissen möglich

Pausenzeiten müssen nicht immer bereits zu Beginn des Arbeitstags feststehen - lediglich bei Pausenbeginn muss ein Arbeitnehmer wissen, wie lange er Erholungspause hat und somit frei über diesen Zeitraum verfügen kann. Dieser Auffassung ist jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG). Anlass für diese Konkretisierung war die Klage eines Mannes, der sich durch die Umstände seiner Pause offenbar gegängelt fühlte.


Dienstkleidungsvorgaben: Umkleidezeiten sind trotz Krankheit und Urlaubs zu bezahlen

Im Fall von Krankheit gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber muss dem erkrankten Arbeitnehmer das bezahlen, was dieser bekäme, wenn er gearbeitet hätte. Wie es unter diesem Gesichtspunkt aber mit bezahlten Umkleidezeiten aussieht, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entscheiden.


Unangemessene Benachteiligung: Mainzer Arbeitsgericht kippt nach EuGH-Urteil die Klagefrist für Schwangere

Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.


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