Rechtsanwälte Steiner
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Die Geschlechterzugehörigkeit in Deutschland wird auch bei Bewerbungsverfahren in der Zukunft eine immer größere Rolle spielen. Und das zu Recht, denn schließlich ist die Benachteiligung des Geschlechts wegen auch bei der Besetzung einer Stelle nach wie vor Realtität. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine geschlechtsunabhängige Berücksichtigung der Bewerbungen schlicht und ergreifend (noch) nicht möglich ist. Diese Fälle von jenen zu unterscheiden, die tatsächlich gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, bleibt wohl in den Händen der Gerichte - in diesem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG).
Ein Ungar wollte sich mit der Rechenweise seiner Arbeitgeberin nicht zufriedengeben und klagte seinen Anspruch auf tägliche Ruhezeiten ein. Und da sich die ungarischen Richter auch nicht sicher waren, ob die tägliche mit der wöchentlichen Ruhezeit aufgerechnet werden darf, sobald beide zeitlich aufeinanderfolgen, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Klarheit sorgen.
Dass geltendes Recht nicht immer mit einem emotionalen "richtig!" gleichzusetzen ist, gehört zu den bitteren Pillen, die sowohl Kläger als auch Juristen manches Mal schlucken müssen. Besonders bei Arbeitnehmerrechten kann das gallig aufstoßen. So wie im folgenden Fall, in dem das Bundessozialgericht (BSG) einem Arbeitnehmer gegenüber eingestehen musste, dass sein Arbeitgeber seine Betriebsrentenanpassung clever verhindert habe.
Das Landessozialgericht Baden-W?rttemberg (LSG) hat mit seinem Urteil im folgenden Fall k?rzlich den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeweitet. Zwar muss hier noch das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden - aber es bleibt zu mutma?en, dass eine Kollision mit einem Gabelstapler auch in Pausenzeiten als spezifische betriebliche Gefahr zu klassifizieren ist.
Da Kaffee für viele Arbeitnehmer schier unverzichtbar ist, um die ihnen anvertraute Arbeit zu schaffen, erübrigt sich doch eigentlich auch die Frage, ob ein Unfall auf dem Weg zum betrieblichen Kaffeeautomaten versichert sei. Oder? Sicherheitshalber lassen wir das Landessozialgericht Hessen (LSG) auf diese Frage antworten.